Februar 2011

Grundsätze des BGH zur Rückforderung von Provisionen

Wie ein Lauffeuer verbreitete sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010.

Beschränkt sich ein Versicherer darauf, säumigen Kunden eine Mahnung zu schicken, in welcher auf die Vorteile des Vertrages hingewiesen wird, so reicht das in der Regel nicht dazu aus, die dem Vermittler gezahlte Provision zurückfordern zu können.

Ein Rückzahlungsanspruch kann allerdings dann bestehen, wenn der Versicherer dem Vermittler Stornogefahrmitteilungen überlassen hat. Dafür genügt der einfache Postweg.

Der BGH hatte über einen Anspruch in Höhe von 22.000,00 € zu entscheiden. Der Versicherer behauptete, per Brief so genannte Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter gesandt zu haben. Dieser bestritt, die Post bekommen zu haben.

Der BGH meint, dass der Versicherer gegen säumige Versicherungsnehmer nicht auf dem Klagewege vorgehen müsse. Er ist dazu verpflichtet, notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachzubearbeiten.

Was er genau tun muss, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Der Versicherer kann entweder eigene Maßnahmen ergreifen oder dem Vermittler die Gelegenheit geben, die Verträge selbst nachzubearbeiten.

Wie sich aus den bisherigen BLOG-Eintragungen bisher ergab, war das, was der BGH im Grundsatz entschieden hatte, bisher auch gängige Praxis.

Bei vielen Strukturvertrieben wird darauf verzichtet, dem Vermittler selbst die Gelegenheit zur Nachbearbeitung zu geben, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Sogenannte Besuchsaufträge werden dem vermittler allerdings während des laufenden Vertrages übersandt. Nach Vertragsende verlässt man sich dann entweder auf den Versicherer, oder aber auf andere Mitarbeiter, denen man die Nachbearbeitungspflichten übertragen hat.

Der BGH hat entschieden, dass derart Mischformen grundsätzlich zulässig sind.

Schwerpunkt vieler Streitigkeiten ist dann jedoch, ob die Mitarbeiter des jeweiligen Vertriebes tatsächlich die Nachbearbeitungsmaßnahmen getroffen haben. Teilweise wird in diesem Rahmen sogar der Vorwurf erhoben, die Mitarbeiter würden die Nachbearbeitung nicht dafür nutzen, alte Verträge zu retten, sondern neu zu platzieren.

Urteil des BGH vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 301/09

Typisches Anerkenntnis

Hier ein typisches Beispiel für ein Provisionsanerkenntnis, welches von einem Strukturvertrieb offeriert wurde :

1.

Ich erkenne an, der …. gemäß der anliegenden Forderungsaufstellung vom … einen Betrag in Höhe von … € zzgl. der weiteren Zinsen ab dem … zu schulden, und verpflichte mich hiermit unwiderruflich, diesen Betrag zzgl. der Kosten für den Anschluss der vorliegenden Vereinbarung (inklusive Mehrwertsteuer) in Höhe von … € zu zahlen.

2.

Der Gesamtbetrag zzgl. Zinsen und Kosten ist sofort fällig. Ich verpflichte mich, die Gesamtforderung in monatlichen Raten von …. € zu begleichen. Die erste Rate werde ich sofort zahlen, die weiteren Raten jeweils zum 01…..2011 eines jeden Monats beginnend ab dem … bis zur vollständigen Tilgung der Forderung. Komme ich mit der Zahlung auch nur eine Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der jeweilige Restbetrag samt Zinsen und Kosten auf einmal fällig.

3.

Alle Zahlungen haben ausschließlich an die …… auf deren Konto zu erfolgen, und zwar unter Angabe der Mitarbeiter-Nummer

Strukturfinanzvertriebe: Wenn Politik und Finanzbranche eine allzu engmaschige Symbiose eingehen

Der Wirtschaftsjournalist und Bankblogger (Social Bankin 2.0) Lothar Lochmaier hat sich gestern im Magazin Telepolis zu den Finanzvertrieben AWD und DVAG geäußert:

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