Handelsvertreterausgleich : Altersversorgung auch ohne Vereinbarung anrechenbar

Auf der Seite der Rechtsanwälte Bach, Langheid und Dallmayr fand ich ein interessantes Urteil zum Handelsvertreterausgleich.

Das Oberlandesgericht München urteilte am 10.11.2010, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine hälftige Anrechnung auf den Ausgleich der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung stattfindet – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

1.

Haben Unternehmer und Handelsvertreter keine Vereinbarung über die Anrechnung der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich geschlossen, entspricht eine hälftige Anrechnung der Altersversorgung der Billigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB neue Fassung (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alte Fassung), wenn die Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausscheiden des Handelsvertreters und dessen Eintritt in den Ruhestand 9 Jahre und 16 Tage beträgt, die Altersversorgung aus Rechtsgründen weder veräußert oder beliehen noch zurückgekauft werden kann, der Handelsvertreter beim Unternehmer 30 Jahre, davon 29 Jahre im Außendienst, davon wiederum ca. 19 Jahre als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt war, er bei Ausscheiden kurz vor Vollendung des 56sten Lebensjahres stand und seine berufliche Wiedereingliederung aufgrund seines beruflichen Lebensweges erheblich erschwert ist.

2.

Steuerliche Vorteile, welche der Unternehmer, hier ein Versicherungsunternehmen, aus der Altersversorgung gezogen hat, bleiben bei der Berücksichtigung des auf den Handelsvertreter Ausgleichs anzurechnenden Betrages außer Betracht (in Übereinstimmung mit BGH NJW 1966, 1964). Entsprechendes gilt für einen etwaigen Gewinn, den das Unternehmen mit der Altersversorgung erwirtschaftet hat.

Oberlandesgericht München Urteil vom 10.11.2010 Aktenzeichen 7 U 3385/10 (nicht rechtskräftig)