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2011Auch der MLP hat hinsichtlich der EDV- und Softwareüberlassung Kosten in Rechnung gestellt. Diese wurden in einem separaten Vertrag geregelt.
Wir erinnern uns : Der BGH entschied am 4.5.11, dass Softwarekosten von einem Vertrieb nicht erhoben werden durften. Sollten diese von Provisionen abgezogen worden sein, müssten diese dem Handelsvertreter erstattet werden.
Der Entscheidung des BGH vorausgegangen waren zwei Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Celle.
Zu den Urteilen der OLG Celle und Köln sagte MLP:
„Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, gehen die von Ihnen zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Köln nicht gegen unser Haus…Die im Zusammenhang mit dem IT- Servicevertrag in das Provisionskonto Ihres Mandanten eingebuchten Kosten werden wir nicht erstatten.“
Eine aktuelle Stellungsnahme, wie MLP mit dem Urteil des BGH umgeht, ist mir nicht bekannt.