LG Mannheim : Haftung wegen schlechter Beratung bei Fondskäufen

Bereits am 23.06.2004 urteilte das Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 9 O 257/03, dass einer Klägerin ein Betrag in Höhe von 111.514,95 € zzgl. Zinsen zurückzuzahlen sei, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Investment-Fond-Anteilen.

Zuvor hatte sich die Klägerin von einem Unternehmen in Finanzangelegenheiten beraten lassen.

Nach einigen Gesprächen wurde dann der Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung empfohlen sowie die Einzahlung in Investment- und Aktien-Fonds.

Gleichzeitig hatte die Klägerin ein Baugrundstück belastet und einen Kredit aufgenommen. Die Finanzierung dieses Kredites sollte über eine Kapital bildende Lebensversicherung erfolgen.

Nachdem die Aktienfonds sich zunächst gut entwickelten, wurden die anschließend in andere Investment-Fonds umgeschichtet.

Nachdem die Lebensversicherungen aufgelöst wurden, stellte man fest, dass etwa 10.000,00 € mehr an Beiträgen gezahlt wurden, als nachher zur Auszahlung kamen.

Auch der Wert der Fond-Anteile fiel erheblich.

Hintergrund ist, dass man der Klägerin riet, wegen der niedrigeren Zinsen für Baufinanzierungen und der lukrativen Verzinsung am Kapitalmarkt könne sie mit einem hohen Gewinn rechnen.

Das Gericht erkannte, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung haftet. Zwischen den Parteien kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Und der Berater hatte auch tatsächlich mit der gewünschten Tätigkeit begonnen.

Es handelte sich nach der Vorstellung des Gerichts auch nicht nur um eine bloße Anlagevermittlung. Schließlich habe der Berater eine umfassende Beratungstätigkeit entfaltet.

Da der Berater die obliegenden Beratungs- und Informationspflichten verletzt hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.