LG Münster : So leicht geht Konkurrenztätigkeit

Am 19.05.2005 entschied das Landgericht in Münster unter dem Aktenzeichen 15 O 306/03, dass ein Vertrieb weder Auskunft noch Provisionszahlungen nach einer Kündigung zu zahlen hat.

Ein ehemaliger Handelsvertreter war mit einer solchen Klage gescheitert.

Schließlich, so das Gericht, hatte die Beklagte das Vertragsverhältnis wirksam fristlos gekündigt. Die fristlose Kündigung beruhte auf einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, weil der Handelsvertreter eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen begann.

Das Gericht dazu:

„Wenn eine Konkurrenzlage gegeben ist, verstößt jedes Handeln des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot, durch welches unmittelbar oder mittelbar die Interessen des Konkurrenten gefördert werden“.

Dies kann auch durch Übernahme einer Konkurrenzvertretung geschehen, oder auch in jeder sonstigen Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten und seines Produktes. Darunter fallen z.B. Kritik einer Ware des Geschäftsherrn verbunden mit gleichzeitigem Lob der Ware des Konkurrenten, Beratung des Konkurrenten, Überlassung von Kundenlisten oder sonstigen der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, Belieferung von dessen Kunden, und so weiter.

Ein solcher Verstoß stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 89 a HGB dar. Die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses ist nach Ansicht des Gerichts unzumutbar. Eine Abmahnung hatte es vor Ausspruch der Kündigung im Übrigen nicht beduft.