Kein Schadenersatz bei „Rufmord“

Die Uniklinik Münster beschäftigte eine Herzchirurgin. Böse Schreiben gingen an verschiedene Einrichtungen, Behörden u.s.w., in denen man der Klinik den Tod von Patienten vorwarf. Als Verfasser dieser Schreiben  stellte sich der Ehemann der Chirurgin heraus. Man warf den Eheleuten vor, die Ärztin wollte sich so die Stelle ihres Chefs aneignen.

Mittlerweile ist die Ärztin in Duisburg beschäftigt.

Die Chirurgin wurde wegen „Rufmordes“ von der Uniklinik vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz in Millionenhöhe verklagt. Wegen dieser Briefe würden viele Patienten wegbleiben, so die Uniklinik.

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Münster verlor die Uniklinik, weil man den Zusammenhang zwischen den Briefen und dem Schaden nicht deutlich machen konnte.

Die Klinik verlor auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. „Wer nicht bewusst leichtfertig oder wahrheitswidrig eine An­zeige erstattet, ist auch dann nicht zur Zahlung von Schadensersatz heranziehbar, wenn sich der Inhalt der Anzeige später als falsch herausstellt“, erklärte das Gericht in seiner Begründung.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Gibt es Parallelen ? Hat nicht auch ein Mitarbeiter eines großen Strukturvertriebes kürzlich eine interne kritische Mitteilung an alle Kollegen abgegeben und wurde nicht auch er wegen Schadenersatz verklagt ? Wurde er nicht sogar noch von einem Mitarbeiterkollegen in Anspruch genommen ? Den Gerüchten zufolge ist der Strunkturvertrieb in beiden Instanzen gescheitert.

Man munkelt, das Gericht soll dies auch mit der Meinungsfreiheit begründet haben.