Arbeitsgericht oder ordentliche Gerichtsbarkeit

Am 20.07.2011 entschied das Landgericht Karlsruhe, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebs gegen einen ehemaligen Mitarbeiter gegeben ist. Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig.
Die Regelung im Vertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen, den Mitarbeiter als so genannten Ein-Firmen-Vertreter zu betrachten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.