Die Vertragsstafenregelungen in Strukturvertrieben Teil 1

Die Strukturvertriebe bedienen sich verschiedener Vertragsstrafenregelungen.

Eine Vertragsstrafe ist eine Art „Strafgeld“, die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung zwingend gezahlt werden muss, wenn gegen eine bestimmte Regelung verstoßen wird.

Sie kann gezahlt werden müssen, wenn gewisse Verhaltenweisen sanktioniert werden, wie das Abwerben von Kunden, das Umdecken von Verträgen, das Abwerben von Mitarbeitern oder auch das wettbewerbswidrige Verhalten.

Der MLP hat z.B. folgende Vertragsstrafenregelung in dem Consultant-Vertrag:

„Der Consultant verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 150,00 €

a
Für jeden Kunden, von dem er bei Beendigung des Vertrages die Kundenakte, Aufzeichnungen oder Vervielfältigungen derselben zurückbehält.

b
für alle ihm als Geschäftsgeheimnis anvertrauten Kunden- und Vertragsdaten, die er während seiner Tätigkeit oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Verstoß gegen das in Ansatz 4 geregelte Rückgabegebot und Vervielfältigungsverbot zu Konkurrenzzwecken selbst verwertet oder Dritten, insbesondere Konkurrenten, unbefugt mitteilt oder zugänglich macht. Die gleiche Vertragsstrafe ist bereits bei Vorbereitung dieser Handlungen verwirkt“

Vorteil:
– eine im Vergleich zur Konkurrent preiswerte Vertragsstafenregelung
– keine Vertragsstrafe nur für das „Umdecken“

Nachteil:
keine zweitliche Begrenzung