Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig

Am 05.08.2011 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart über die Frage zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.

Dann nämlich wäre gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig, und nicht das in diesem Fall angerufene Landgericht.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist, dass der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € verdient habe.

Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der kraft Beratervertrag keine weitere gewerbliche Betätigung ausüben darf oder diese von der Genehmigung des Unternehmers abhängig wäre.

Streitig ist hier eine vertragliche Regelung, wonach der Handelsvertreter eine Nebentätigkeit anzeigen muss und 21 Tage später ein anderes Dienstverhältnis antreten darf. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah es so, dass dies zwar eine Erschwernis darstelle, jedoch eine andere Tätigkeit nicht generell verbiete. Nur im Einzelfall mögen kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen sein.

In diesem Fall war zudem die dreiwöchige Anzeige- und Mitteilungspflicht sehr unbestimmt formuliert. Auch dies genüge nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, um einen Genehmigungsvorbehalt anzusehen, durch den der Handelsvertreter zum Ein-Firmen-Vertreter werden würde. Schließlich bedeute allein die unbestimmte Fassung des Vertrages nicht, dass die Festlegung des Umfanges der Informationspflichten ins Ermessen des Unternehmens gestellt wäre. Schließlich sei nicht dar getan, dass das Unternehmen seine vertraglichen Informationsrechte missbrauchen würde, um es den Handelsvertretern letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.

Im Ergebnis sprach das Gericht aus, dass das Landgericht erstinstanzlich für den Fall zuständig ist und die Angelegenheit nicht an das Arbeitsgericht abgegeben werden muss.