Handelsgericht Wien : AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien verurteilt

Die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien ist vom Handelsgericht Wien am 18.8.2011 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 50.000,00 € verurteilt worden. Die Kundin wurde von dem AWD beraten. Sie habe ihr erspartes Geld sicher anlegen wollen.

Die Ansprüche wurden an einen Verein abgetreten. Dieser trägt vor :

Der Berater habe Aktien der ImmoFinanz AG empfohlen und dieses Produkt mit einem Bausparvertrag verglichen. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Im Jahre 2005 wurden ImmoFinanz-Aktien für einen Preis von 57.000,00 € gekauft und 2006 und 2007 für etwa 30.000,00 € wieder verkauft. Ferner wurden Aktien bei der Convert Immobilien Invest AG sowie bei Eco Business Immobilien AG erworben.

Die beklagte Partei hafte aus eigenem Verschulden, da sie die notwendige Sorgfalt im Vertrieb von Anlageprodukten außer Acht gelassen habe und das Risiko bei Immobilien Aktien nicht entsprechend überprüft habe. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass es systematisch zu Fehlberatungen wie der gegenständlichen habe kommen müsse. Für die Vermittlung der ImmoFinanz Aktien habe sie außerdem Verkaufsprovisionen und Bestandsprovisionen lukriert, diese seien um Unterschied zu anderen Produkten besonders hoch gewesen … Der Berater habe die gegenständlichen Veranlagen als völlig sicher dargestellt. Er habe vermittelt, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals unmöglich sei.

Die Klägerin hatte zuvor nur Erfahrungen im Bereich von Bausparverträgen und Sparbüchern, sie wusste und weiß weder, was ein Wertpapier ist, noch hat sie sonstige Kenntnisse im Anlagebereich. Sie wollte zu keinem Zeitpunkt ein Veranlagung, bei der ihr Kapital angegriffen werden konnte und wollte jedenfalls keine Veranlagung in Aktien.

Das Gericht erkannte eine Haftung wegen Verstoßes gegen das WAG (Österreichisches Gesetz über Finanzdienstleistung)

Das Gericht in seinem Urteil:

„Zu der von der Klägerseite behaupteten systematischen Fehlberatung auf Seiten der Beklagtenpartei bei Beweis nicht aufzunehmen: Es ist für den Einzelfall, der hier untersucht wird, irrelevant, ob bei der Beklagtenpartei eine systematische Fehlinformation stattgefunden hat oder nicht.

Ein sorgfältiger Berater muss wohl in Extremsituationen – wie die vorliegende eine ist – auch zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Kunden bestimmte Veranlagungsformen grundsätzlich nicht geeignet sind, weil diese das Risiko nicht abschätzen können das damit verbunden ist, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Realisierung des Risikos zu dem Zeitpunkt der Veranlagung als gering eingestuft wird. Dass er dies nicht tat, ist jedenfalls als grob sorgfallswidrig einzustufen.“