Rechtsansicht

Gestern habe ich -trotz einiger Erfahrungen in veschiedenen Prozessen mit Vertrieben- eine interessante Rechtsansicht teilen dürfen.

Wenn einem Handelsvertreter „Fremdvermittlung“ vorgeworfen wird, bedient sich der klagende Vertrieb zumeist einer sogenannten Stufenklage. Auf der ersten Stufe wird Auskunft verlangt über all die Geschäfte, die der Handelsvertreter fremd vermittelt haben soll, auf der zweiten Stufe soll dann der sich aus der Auskunft zu ermittelnde Schaden geltend gemacht werden.

Wenn der Handelsvertreter zu seiner Verteidigung vorträgt, er habe nichts „fremd“ vermittelt, soll er nach einer Ansicht des Landgerichts Koblenz damit bereits Auskunft erteilt haben, so dass sich daraus der Anspruch auf Auskunft erledigt hätte.

Die Auffassung des LG Koblenz dürfte m.E. richtig sein. Schließlich ist die Erklärung, es habe keine fremdvermittelten Geschäfte gegeben, eine eindeutige Auskunft.

Einige andere Gerichte haben dies nicht so gesehen und führten dann eine Beweisaufnahme durch, wenn der Vortrag des Vertriebs „substantiiert“ genug ist. Damit ist gemeint, dass genügend Tatschen vorgetragen werden müssen, um den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen. Es genügt nicht, dass man den Vertragsbruch einfach nur behaupetet. Man muss genau sagen, wann, wo und wie er erfolgt sein soll.