Und wieder mal der Rechtsweg

Am 04.02.2011 beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist.
Die Parteien schlossen im Jahre 2008 einen Handelsvertretervertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weiteren Vertriebstätigkeit wie ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung der Vertrages zu widmen, die Eigenschaft als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages nicht begründen. Im Übrigen war die Handelsvertreterin nicht gehindert, für Nichtwettbewerber tätig zu werden. Der Vertrag sah ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor.
Erforderlich war lediglich eine schriftliche Anzeige. Diese Anzeige ist nicht gleichzusetzen mit einer für ein vertragliches Verbot entsprechenden Genehmigung.
Mithin war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Meinung, dass weiterhin das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist.