OLG Düsseldorf: Handelsvertreter muss Provisionen zurück zahlen

In einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Mitarbeiter entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 25.11.2011, dass der Handelsvertreter einen Betrag in Höhe von 71.157,92 € an Provisionen zurückzahlen müsste, die zuvor im Rahmen eines Vorschusses bekommen hatte. Der Handelsvertreter kündigte seinen Vertrag fristlos und war fortan für die Konkurrenz tätig. Deshalb soll es nach Ansicht des Oberlandesgerichtes der Klägerin nicht zumutbar gewesen sein, dass selbst (der Handelsvertreter) die Stornobekämpfung vornehme.
Dies hatte nämlich die Gesellschaft von sich aus getan. Zunächst hatte das Landgericht über die Angelegenheit zu entscheiden. Es führte eine Beweisaufnahme durch und verurteilte den Handelsvertreter bereits zur Zahlung. Vorgehalten wurde ihm, dass er sämtliche Angaben nur pauschal bestritten hatte.
Entscheidung Oberlandesgericht Düsseldorf vom 25.11.2011
Aktenzeichen I-16 U 234/09