Arbeitsgericht wies Provisionsklage ab

Vor dem Arbeitsgericht Magdeburg stritt ein Vertrieb gegen einen Handelsvertreter. Dieser war als  Versicherungsvertreter für den Vertrieb tätig.

Man stritt um Provisionen, die der Versicherungsvertreter zurück zahlen sollte. Diese hatte er als Vorschüsse erhalten. Anschließend kam es zu Stornierungen der vermittelten Verträge.

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Unternehmens ab. Es habe, so die Gründe, den Gegenstand der Klageforderung nicht hinreichend bestimmt. Deshalb sei die Klage bereits unzulässig.

„Es bleibt offen, wie sich der insgesamt geforderte Zahlungsbertrag auf die jeweils angesetzten einzelnen Provisionsvorschüsse, deren Rückzahlung gefordert wird, aufteilt. Ohne diese Angaben ist die Zusammensetzung des Streitgegenstandes nicht erkennbar und ein hierüber ergenhendes Urteil der materiellen Rechtskraft nicht fähig“, so das Gericht.

Ein Anerkenntnis durch schweigende Hinnahme wollte das Gericht ebenfalls nicht annehmen. Ein Schweigen stelle keine Anerkennung dar.

Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, ist noch nicht bekannt.

Urteil des Arbeitsgerichts Magedeburg vom 8.12.11, Az 6 Ca 3642/10