Einfirmenvertreter oder nicht?

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte am 24.07.2007 darüber zu entscheiden, ob gemäß einer vertraglichen Regelung ein Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und ob das Landgericht oder das Arbeitsgericht über einen Rechtsstreit zu entscheiden hatte.

Gegenstand des Handelsvertretervertrages war folgende Bestimmung:

§ 7 Übernahme weiterer Tätigkeiten

„Der Vertreter hat grundsätzlich das Recht, für Dritte tätig zu werden. Im Hinblick auf die Risiken aus der Beraterhaftung für die Bank für solche Drittprodukte im Zusammenhang mit Bankleistungen und Beratungen bedarf der Vertreter der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bank und der Betriebsgesellschaft, bevor er für Dritte tätig wird. Die Bank und die Vertriebgesellschaft können die Zustimmung zum Vertrieb von Konkurrenzprodukten oder Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen verweigern“.

Fraglich war demnach, ob diese Regelung dem Handelsvertreter vertraglich untersagen würde, für weitere Unternehmen tätig zu werden.

Zunächst entschied das Landgericht Neuruppin am 04.06.2007, dass die Arbeitsgerichte zuständig seien. Schließlich dürfe der Handelsvertreter nicht für andere Unternehmen tätig werden.

Diese Entscheidung hob das Brandenburgische Oberlandesgericht am 24.07.2007 auf.

Schließlich war dem Handelsvertreter vertraglich nicht untersagt, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Zwar liegt ein vertragliches Verbot allerdings auch dann vor, wenn die Aufnahme der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen von der Zustimmung des Unternehmers abhängig gemacht wird und diese nicht vorliegt. Eine bloße Wettbewerbsabrede genügt dem gegenüber jedoch nicht, weil die Tätigkeit für Nichtwettbewerber möglich bleibt.

Gemäß der Regelung dieses Vertrages war dem Handelsvertreter das Tätigwerden für Dritten ausdrücklich grundsätzlich erlaubt. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes war nur im Bezug auf Konkurrenzprodukte und –Unternehmen statuiert worden. Mithin geht die Regelung nicht über das hinaus, was dem Handelsvertreter bereits aufgrund der Interessenswahrungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 HGB gesetzlich untersagt ist.

Die Auslegung des Handelsvertretervertrages ergibt, dass das Zustimmungserfordernis sich nur auf den Vertrieb bzw. der Vermittlung solcher Produkte von Drittfirmen erstreckt, die im Zusammenhang mit Bankleitungen und –Beratungen stehen und damit den unmittelbaren Geschäftsbereich der Klägerin betreffen. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Regelung.

Mithin war der Handelsvertreter nicht nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit gehindert, für andere Unternehmer tätig zu werden.

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 24.07.2007 Aktenzeichen 12 W 25/07