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2012OLG Stuttgart: Wettbewerbsverbot gilt zwei Jahre, auch wenn es nicht vereinbart wurde
Am 30.11.2006 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart darüber zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag wirksam ist. Vereinbart war, dass ein unbefristetes Wettbewerbsverbot bestehen soll. Dem Handelsvertreter wurden Wettbewerbsverstöße vorgeworfen, die sich erst vier bzw. fünf Jahre nach Vertragsende ereignet haben sollten.
Der Vertrieb hatte die Auffassung vertreten, dass die Wettbewerbsabrede des Aufhebungsvertrages zeitlich unbegrenzt Gültigkeit habe. Diese Auffassung hatte er sogar noch in dem Berufungsverfahrens aufrechterhalten. Zudem verlangte der Vertrieb die Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000,00 €.
Dies wies das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil ab. Zunächst erkannte das Oberlandesgericht, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine Wettbewerbsabrede handeln würde. Schließlich gehören zu den Wettbewerbsklauseln nicht nur Regelungen, die ein allgemeines Wettbewerbsverbot enthalten, sondern auch Abwerbeverbote und Kundenschutzklauseln.
Dieses Wettbewerbsverbot überschreite jedoch in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß, da es insoweit keine Begrenzung enthält. Das Gericht nahm deshalb eine so genannte geltungserhaltene Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß vor. Tolerabel sei ein Maß von zwei Jahren. Mithin hatte der Vertrieb keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Vertragsstrafe.
Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.11.2006, Aktenzeichen 19 U 122/06