Wenn das Arbeitsgericht doch auch über Handelsvertreter entscheiden dürfte

Am 22.02.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht über die Frage, ob ein Lagerleiter in einer Spedition Anspruch auf Zahlung von Überstunden hat.
Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden geregelt bei einem monatlichen Bruttoentgelt von 800,00 €. Gleichzeitig hieß es dort, dass der Lagerarbeiter unentgeltlich Überstunden leisten muss.
Diese Vereinbarung sah das Bundesarbeitsgericht als unwirksam an. Angeblich sei die Vereinbarung wegen „Intransparenz“ gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass der Lagerleiter Anspruch auf eine Mehrvergütung hat, wenn er Überstunden geleistet hat. Nur dann, wenn ein herausgehobenes Entgelt gezahlt würde, dürfte eine Vergütung für Mehrarbeit nicht erwartet werden.
Bundesarbeitsgericht vom 22.02.2012 Aktenzeichen 5 AZR 765/10