April 2012

Taz über Parteispenden

Die Tageszeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe TAZ.de am 22.04.2012 über Parteispenden.
Zunächst kritisiert sie, dass man sich um ein mehrere Seiten starkes Druckwerk der Bundestagsverwaltung kämpfen muss, um an die genauen Daten zu kommen.
Nunmehr hat die TAZ eine Seite AbgeordnetenWatch.de geöffnet, wonach Parteispenden im Rahmen einer Landkarte und einer konkreten Auflistung aus dem Jahr 2010 zu sehen sind.
„Besonders viel Geld bekamen die Parteien vom Firmenimperium des Marburger Milliardärs Reinfried Pohl. Er selbst spendete 70.000,00 € an die CDU und 25.000,00 € an die FDP. Die Deutsche Vermögensberatung AG, die Pohl 1975 gründete, spendete insgesamt 376.000,00 €. Das Tochterunternehmen Allfinanz DVAG überwies insgesamt 175.000,00 €. Die UWG Unternehmensberatung, die von Reinfried Pohl jun. geleitet wird, zahlte 140.000,00 €. Die Marburger VBG, die unter derselben Adresse verzeichnet ist, zahlte 20.000,00 €. Der so zusammengeschüttete „Pool-Pohl“ bringt es damit auf über 800.000,00 € im Jahr“.
Gemeint war 2010.

Teilweise wird kräftig erhöht

Luxuspolicen bieten Schutz vor hungrigen Nagern und, wenn die teure Karosse von einer Lawine verschüttet wird.

Das Handelsblatt berichtete am 1.4.2012 von ordentlichen Preiserhöhungen,  AachenMünchener Plus 21, Basler 24, Kravag 26, HDI 25 und R+V 27 %.

Was wurde weitergegeben?

Am 11.04.2012 schrieb die Deutsche Vermögensberatung in ihrem BLOG, dass sie „gut 800 MIO Euro … im Jahr 2011 in Form von Aufwendungen für Beratung und Vermittlung an ihre Vermögensberater weitergegeben“ habe.
Weiter heißt es, dass dies über 72 % der Umsatzerlöse des Jahres 2011 in Höhe von 1.111 Mio Euro sind.
In der Gewinn- und Verlustrechnung der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft ist dieser Betrag unter Ziffer 6 mit Aufwendungen für Beratung- und Vermittlung in Höhe von 804.513.001,16 angegeben.
Leider findet sich keine Erklärung darüber, was Aufwendungen für Beratung- und Vermittlung sind. Es dürfte sich jedoch nicht nur um Provisionen handeln, die an Vermögensberater weitergegeben werden.

Haben Strukturvertriebe Kunden?

Am Landgericht Kleve läuft ein Verfahren, in dem der Vorwurf erhoben wird, mein Mandant habe Kundendaten nach Vertragsende unrechtmäßig gespeichert, um dann Kunden abzuwerben. Der Vorwurf wurde von einem großen Strukturvertrieb erhoben. Der gesamte Vortrag wurde bisher bestritten.
Bestritten wurde auch insbesondere, dass es sich überhaupt um Kunden des Strukturvertriebes handelt.
Schließlich würde der Strukturvertrieb, wie auch der ausgeschiedene Berater, ja nur Kunden vermitteln. Die Kunden selbst würden dann mit der entsprechenden Versicherungsgesellschaft eine vertragliche Bindung eingehen.
Eine vertragliche Bindung zu dem Strukturvertrieb gibt es regelmäßig nicht. Und wenn es keine vertraglichen Bindungen gibt, gibt es auch keine Kunden.
Von daher kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich überhaupt um Kunden des Strukturvertriebes handelt. Das Gericht hat mit Hinweis vom 04.04.2012 nähere Auskunft von dem Strukturvertrieb angefordert. Der Strukturvertrieb muss zunächst darlegen, ob es sich überhaupt um Kunden der Klägerin handelt, d.h. welche Verträge diese Kunden konkret bei der Klägerin abgeschlossen hatten.


LG Wuppertal weist Provisionsklage ab

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 04.04.2012 entschied das Landgericht Wuppertal, dass einem Vertrieb keine Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehe.

Die Klägerin ist eine Versicherungsagentur. Sie vermittelt Verträge ausschließlich einer bestimmten Versicherungsgesellschaft.

Der Handelsvertreter bezog ein Fixgehalt sowie einen weiteren Vorschuss monatlich. Der Vorschuss sollte mit laufenden Provisionen aus den zu tätigenden Sachgeschäften verrechnet werden.

Das Gericht hatte sich zunächst damit auseinandersetzen müssen, ob es überhaupt zuständig ist. Fraglich war, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter war oder nicht. Da der Handelsvertreter jedoch in den letzten sechs Monaten vor seinem Ausscheiden im Durchschnitt mehr als 1.000,00 € verdient hatte, konnte das Gericht diese Frage dahinstellen.

Es stellte fest, dass es zuständig war.

Der Rückzahlungsanspruch war jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlte an einer ordnungsgemäßen Abrechnung der von dem Beklagten vermittelten Geschäfte unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse. Außerdem war nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die angeblich erzielten Bewertungspunkte, die Grundlage für die Provision sein sollte, ermittelt hat. Die Klägerin hatte sich darauf beschränkt, Unterlagen des Versicherers ohne genaue Erläuterung einzureichen. Dies reiche, so dass Gericht, für eine schlüssige Klage nicht aus.

Landgericht Wuppertal vom 04.04.2012 Aktenzeichen 3 O 207/11

Beratungsprotokolle im Fokus

Sehr interessant heute im Versicherungsjournal der Beitrag zu den Beratungsprotokollen.

Übrigens: In England und Holland gibt es ab 2013 ein Gesetz, wonach der Kunde die – in England und Holland – provisionsfreie Beratung bezahlen muss.

Einblicke

Kürzlich durfte ich die komplette Buchhaltung eines Büros der Deutschen Vermögensberatung in Augenschein nehmen.

Es handelte sich um die Buchhaltung einer Bürogemeinschaft, vom Direktionsleiter bis hin zu einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern.

Viele Dinge waren mir bereits bekannt. Wenige Dinge haben mich jedoch überrascht.

Überrascht haben mich die Kosten für Urkunden und Pokale. Monatlich waren da regelmäßig etwa 150 € weg. Bis dahin dachte ich immer, diese Kosten würden von anderer Stelle übernommen werden.

Während viele Positionen mit denen eines Anwaltsbüros vergleichbar sind, gibt es hier bei den Pokalen doch einen großen Unterschied…

Der Prüfbericht gemäß § 16 Makler- und Bauträgerverordnung

Rechtsgrundlage für den Prüfbericht ist § 16 Makler- und Bauträgerverodnung (MaBV).

Ein Prüfungsbericht ist ein umfangreicher Vordruck, welcher von einem entsprechenden Prüfer ausgefertigt wird.

Jemand, der innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i.S.d. Makler- und Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o.ä.) ausgeübt hat, gibt eine sog. Negativerklärung ab. Auf Umsätze kommt es nicht an.

Die Unterlagen sind bei dem für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Gewerbeamt einzureichen.

Ein Unternehmen mit mehreren Filialen muss jeder örtlich betroffenen Kreisverwaltungsbehörde einen Prüfungsbericht übermitteln. Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie.

Der Prüfungsbericht kann auch per Fax übersandt werden.

Grundsätzlich kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erstellt werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Prüfer unbefangen ist und damit als neutraler Prüfer auftreten kann.

Die Kosten für den Prüfungsbericht hängen u.a. vom Umfang ab. Sie dürften sich erfahrungsgemäß zwischen 250,- € und 1.500,- € liegen, teilweise darüber.

Grundsätzlich unterliegen alle in § 34c Abs.1 Nr. 1b und Nr. 2a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden der Prüfungsverpflichtung, Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen.

Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit. Besitzer einer kombinierten 34c Erlaubnis sein (z.B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) müssen für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung eine Negativerklärung abgeben.

Ausgenommen sind nur die in § 34c Abs.5 GewO und § 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden (Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln, Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung vermitteln, Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut, Vermittler von „Kapitalanlagen“, der ausschließlich Produkte eines Institutes vermittelt, das einerseits der Aufsicht des Bundesaufsichtamtes für das Kreditwesen unterliegt und anderseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent), usw.)

Auch Gelegenheitsmakler müssen einen Prüfungsbericht abgeben.

Bei Vermittlung von Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG-Anteile oder Tätigkeit als Bauträger bzw. Baubetreuer gilt das MaBV mit entsprechender Pflicht zur Prüfung.

Der Prüfungsbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis zum 31.12 des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Überschreiten droht ein Bußgeld bis zu 2.500,- € und Zwangsgelder.

Grundsätzlich werden die kompletten Geschäftsunterlagen inkl. Inseratensammlung, Exposes etc. geprüft.

Bei einer Personengesellschaft (z.B. KG, OHG, GBR) ist jeder persönlich haftender Gesellschafter prüfungspflichtig.

Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt.

Wurde das Gewerbe gemäß § 34c GewO abgemeldet, bleibt die erteilte Erlaubnis bestehen, so dass das Maklergewerbe jederzeit – gegen eine relativ geringe Gebühr – bei der Ortsbehörde wieder anmelden können.

Kein Anspruch auf Prüfbericht

Ich werde ab und zu gefragt, was denn wäre, wenn ein Vertrieb plötzlich nicht mehr den Prüfbericht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anfertigt.

Schließlich habe man doch bei Vertragsschluss zugesagt, dass man den immer bekäme. Leider bekome ich dann oft die Antwort, dass man gar nicht mehr wisse, wer eine solche Zusage gemacht hat.

Jedenfalls handelte es sich oft nicht um offizielle Zusagen.

Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vertrieb den Bericht zur Verfügung stellt, gibt es nicht.

Einen vertraglichen Anspruch gibt es bei den großen Vertrieben meines Wissens grundsätzlich auch nicht.

Z.B. findet sich im Vermögensberatervertrag keine Regelung darüber, dass der Vertrieb eine solche anfertigen muss.

Die DVAG bietet wohl an, dass Vermögensberater, die dem Vermögensberaterverband beitreten, einen solchen Prüfbericht erhalten.

Aber vertraglich ist das nicht verankert, so dass ein solcher Ansprüch nicht einklagbar wäre.

Central mit Problemen

Das Handelsblatt schreibt am 18.4.2012, dass die Central auf der Bescherdestatistik auf Platz fünf stehe  (9,9 von 100.000 Versicherten).

Die Central hatte sich gerade erst von ihren Außendienstmitarbeitern getrennt und lässt sich künftig nur noch von der DVAG Allfinanz vermitteln. Intern gab es zudem eine Reihe von Umstrukturierungen.

Ein treuer Leser kommentiert:

Übrigens: Die Central hat sich bei der BaFIN noch nicht geäußert. Allerdings hat die BAFIN sich für Schreiben bedankt und mitgeteilt, dasss das ca. 3 Monate in Ansrpuch nehmen kann. Also 1.5. wäre dann die Deadline. Da bin ich aber gespannt.“

BGH: Wenn Makler mit der Versicherung kooperiert, bekommt er keine Provision

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 01.03.2012 kündigte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zu dem Thema Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und dem Partner des Hauptvertrages und zu der Frage, ob dann noch Provisionen zustehen.

Provisionen verlangte die Klägerin nach der Vermittlung von fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen im Jahre 2006. Es handelt sich um eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.172,60 €.

Der Kunde unterschrieb einen entsprechenden Zahlungsverkehrtreuhandauftrag.

Nachher stellte er fest, dass zwischen der Konzernmutter der Lebensversicherung und dem Makler ein Kooperationsverhältnis besteht.

Danach stellte der Kunde die Zahlungen ein. Zunächst wurde er vom Amtsgericht verurteilt, die noch offene Vermittlungsgebühr zu zahlen.

Mit der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht meinte nämlich, dass zwischen dem Makler und er Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung gestehe. Dafür genüge bereits, dass ein institutionisierter Interessenskonflikt vorliege.

Dem wollte sich der BHG nun anschließen. Auch der BGH erkannte den Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB ab.

Dem Makler steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag mit einer Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.

Der BGH stellt fest:

Insgesamt ist aufgrund der des sich ergebenen Gesamtbildes und der festgestellten Umstände nichts gegen die tatrichterliche Würdigung einzuwenden, dass die Klägerin im Lager des Versicherers stehe und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen ihrer Auftraggeber nicht sachgemäß wahren können.

Deshalb ging der Makler leer aus.

Bundesgerichtshof vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 213/11