Landgericht für Vermögensberater zuständig

Am 22.05.2012 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Zuvor hatte das Landgericht Potsdam das Arbeitsgericht für zuständig angesehen.
Im Hintergrund der Entscheidung geht es um einen vertragliche Regelung, wonach der Vermögensberater erst nach Ablauf einer Frist von 21 Tagen, nachdem er eine Nebentätigkeit angezeigt hatte, im Rahmen dieser Nebentätigkeit arbeiten darf. Die Frage ist dann, ob diese Klausel den Vermögensberater zu einem so genannten Ein-Firmen-Vertreter macht. Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der nur für eine Firma tätig sein darf.
Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass für einen Zeitraum von 21 Tagen der Vermögensberater jedenfalls ein Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich dürfe er erst nach 21 Tagen arbeiten.
Diese Möglichkeit, so das Gericht, erscheint jedoch eher theoretischer Natur. Das Gericht sah auch die Gefahr, der Vertrieb habe es aufgrund der unklaren Formulierung der Bestimmung in der Hand, die Prüfungsfrist und damit den Beginn der anderweitigen Tätigkeit immer weiter hinauszuzögern, in dem sie immer noch weitere Unterlagen anfordern könne, als gering angesehen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 31/12