Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 04.06.2012 entschied das Landgericht Traunstein, dass in einem Rechtsstreit mit einem Vermögensberater die ordentliche Gerichtsbarkeit, und nicht das Arbeitsgericht, zuständig sein soll.
Schwerpunkt der Entscheidung war eine Regelung, wonach eine Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist und diese erst 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufgenommen werden darf. Eine solche Regelung enthalte keinen Genehmigungsvorbehalt.
Deshalb sei der Handelsvertreter auch nicht als Ein-Firmen-Vertreter anzusehen. Schließlich war er nicht gehindert, für andere Unternehmer tätig zu werden.
Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 04.06.2012 Aktenzeichen 2 O 4996/11