Erfolgsprämie der Wüstenrot zu erstatten

Am 19.04.2012 entschied das Landgericht Hanau, dass ein Handelsvertreter der Wüstenrot Bausparkasse AG eine Erfolgsprämie in voller Höhe zu erstatten habe.

Zuvor hatte er eine Zahlung in Höhe von 8.269,59 € erhalten. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, die Erfolgsprämie zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts gegeben.

Die Rückzahlungsverpflichtung war auch nicht nach Ansicht des Landgerichts Hanau gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es handelt sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Regelung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich ist und mit der Beklagten nicht rechnen brauchte (§305 c BGB).

Außerdem verstoße die Klausel auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie benachteiligen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sie widerspricht auch nicht wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Es liegt auch keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor. Darin fehlt es im vorliegenden Fall, da im Handelsvertreterrecht zwar die Zahlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision geregelt ist, aber nicht Zahlung und Rückzahlung einer vertraglich versprochene Erfolgsprämie.

Landgericht Hanau vom 19.04.2012 Aktenzeichen 4 O 845/11