Ein Amtsgericht zu der Frage, wann Provisionen zurück zu zahlen sind

Beschluss des Amtsgericht Northeim vom 17.08.2012
Wieder einmal geht es um die Frage, ob Provisionen zurückzuzahlen sind. Dazu das Amtsgericht Northeim:
„Die Prozessbevollmächtigten werden darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, für die Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Parteivortrages Sorge zu tragen. Insbesondere ersetzt die Bezugnahme auf Anlagen nicht den ordnungsgemäßen und umfassenden Parteivortrag …
Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der ausgezahlten Provisionen und Rückbuchungen. Hierfür dürften jedenfalls entsprechende Kontenübersichten vorzulegen sein. Ferner trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Haftungszeiten. Hierzu fehlt es an Sachvortrag.
Soweit die Klägerin einräumt, es seien Stornorücklagen gebildet worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückzahlungsanspruch nur insoweit besteht, als Provisionen dem Beklagten auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Es ist ja gerade der Sinn der Stornoreserven, derartige Rückforderungen dadurch zu vermeiden, dass sie nicht ausgezahlt und im Bedarfsfall mit Forderungen gegen Gläubiger verrechnet werden.