Kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss zugehen

Am 07.08.2012 hatte das Amtsgericht Solingen über den Hintergrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu entscheiden.
Ein Handelsvertreter klagte gegen das Unternehmen, das ihn bis zu seiner Rente beschäftigt hatte.
Statt eines Ausgleichsanspruches einigte man sich darauf, dass für einen Zeitraum von 12 Monaten jeweils 400,00 € monatlich an den Handelsvertreter gezahlt werden sollten.
Dies sollte ohne Rechnung erfolgen.
Der Handelsvertreter sah darin eine arbeitsvertragliche Verpflichtung und sprach den Unternehmer daraufhin an und meinte, aus dieser Vereinbarung habe der Unternehmer weitere 20 % Sozialversicherungskosten, so dass man sich doch dann auf pauschal – gegen Rechnung – 6.000,00 € – Zahlung einigen sollte.
Der Inhalt dieser Vereinbarung war streitig. Anschließend übersandte der Handelsvertreter dem Unternehmer per Post ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, dessen Zugang von dem Unternehmer jedoch bestritten wurde.
Der Handelsvertreter kam mit seiner Behauptung, es sei über diese 6.000,00 € eine Vereinbarung zustande gekommen, nicht durch.
Das Amtsgericht Solingen meinte, er sei beweispflichtig für die Vereinbarung und er sei auch beweispflichtig dafür, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben dem Unternehmer zugegangen ist.
Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Der Unternehmer blieb aber trotzdem an fast 50% der Kosten hängen, da er die ursprüngliche Vereinbarung auch nicht einhielt.
Amtsgericht Solingen vom 07.08.2012 Aktenzeichen 12 C 86/12