Frankfurter Landgericht zu den Grundsätzen einer Verdachtskündigung bei Handelsvertretern

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung, die sich auch im Handelsvertreterrecht nach dem für das Arbeitsrecht entwickelten Vorgaben zu richten hat, ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zu bejahen:
„Der Verdacht, der Vertragspartner habe eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, kann nach gefestigter Rechtsprechung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Vertragspartner zur Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss darüber hinaus dringend sein, das heißt es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der zu Kündigende die Pflichtverletzung begangen hat. Die Verdachtsmomente und die Verfehlungen, deren der zu Kündigende verdächtigt ist müssen so schwerwiegend sein, dass dem Kündigungsberechtigen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, also schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen….
Voraussetzung der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist, dass der Kündigungsberechtigte alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem zu Kündigenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Anhörung muss sich auf einen konkretisierten Sachverhalt beziehen. Es müssen alle erheblichen Umstände angegeben werden, aus denen sich der Verdacht ableitet. Nur dann hat der zu Kündigende die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihm tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG Urteil vom 28.11.2007, ZNA-RR 2008, 344)…..
Ergeben sich im Rahmen der Ermittlungen neue belastende Erkenntnisse, ist der zu Kündigende auch hierzu zu hören; nur dann sind alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft (BAG Urteil vom 13.09.1995, NJW 1996, 540).“