GbR haftet für Mietvertrag, auch wenn nur einer unterschreibt

Am 23.01.2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Stempel genügt, um anzuzeigen, dass eine ganze GbR verpflichtet ist.

Eine GbR ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Gerichts und besteht z. B. dann, wenn mehrere Personen  einen Mietvertrag abschließen.

In diesem Fall hatte eine GbR Gewerberäume angemietet. Nur einer der Gesellschafter hat unterschrieben.

Dieser hatte nämlich eine Kündigung erklärt. Dazu hatte er sich eines Stempels der GbR bedient und seine Unterschrift zusätzlich geleistet.

Früher ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass nur dann die Schriftform gewahrt ist, wenn auch die übrigen Organmitglieder

unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Hier jedoch sollte bereits das Erscheinungsbild der Urkunde für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch genommen haben und dies durch ein Zusatz kenntlich gemacht worden sein. Ein solchen Zusatz liegt in der Verwendung des Fimen- oder Betriebsstempels.

Bundesgerichtshof vom 23.01.2013 Aktenzeichen XII ZR 35/11.