Provisionsklagen abgewiesen

Das Amtsgericht Betzdorf hat am 20.03.2013 zwei Klagen der OVB abgewiesen.

Die OVB hatte Provisionen eingeklagt, die sie zuvor als Vorschuss gezahlt hatte. In den Entscheidungsgründen des

Amtsgerichts hatte dies darauf hingewiesen, dass der Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht schlüssig dargelegt sei.

Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertrages war sie verpflichtet Stornoreserven zu bilden. Nicht erkennbar ist

für das Gericht in welcher Höhe dies für einen jeweiligen Vertrag geschehen ist, was mit den Stornoreserven in der Folgezeit passierte und ob sie gegebenenfalls auf mögliche Rückzahlungsansprüche verrechnet wurden.

… „Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf eingereichte Listen bezieht ist dies nicht geeignet einen substantiierten und

gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme zu überprüfenden Sachverhaltsvortrag zu ersetzen. Aufgrund der Tatsache,

dass die Beklagte bestritten hat, Provisionsauszahlungen in der aus der Liste ersichtlichen Höhe erhalten zu haben und weiterhin

vorgetragen hat, dass eben auch Ansprüche aus der Stornoreserve zustünden, was nach dem zugrunde liegenden Vertrag vorm…

zutreffend sein dürfte, hätte es der Klägerin oblegen, für jeden einzelnen Vertrag substantiiert und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen, in welcher Höhe sie tatsächlich eine Provision ausgezahlt hat, in welcher Höhe eine Stornoreserve angelegt wurde und wie sich das Schicksal der Provisionen und der Stornoreserve angesichts der Vertragslaufzeit gestaltet hat.

… Auf die Frage der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der Verträge kommt es daher nicht mehr an.“

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.