April 2013

Man lernt nie aus

Ein freundlicher Vermögensberater wies mich gerade darauf hin, dass in der Tabelle der Grundprovisionen, die Gegenstand des Vermögensberatervertrages von 2007 sind, viele Versicherungen mit 24 %o verprovisioniert werden. Dazu gehört auch die so genannte Wunschpolice. Seit neuer Provisionstabelle 2010 ist dies auf 22 %o reduziert worden. Vielen Dank für den freundlichen Hinweis. Vielleicht findet er ja Verwendung. Man lernt halt nie aus.

Auf den Spuren der Vermögensberater

Auch ich durfte jetzt eine Ostseereise auf der Aida erleben. Mich hatte allerdings niemand eingeladen – ich musste die Reise selbst bezahlen.

So konnte ich mich ein paar Tage dem hingeben, was manch ein Vermögensberater der DVAG erhält, wenn er dort genügend Umsätze einreicht. So erinnerte mich auch vieles an die DVAG. Auf dem aidaeigenen Sender wurde man von einer aidaeigenen Musik „umsäuselt“, die sich sehr an den DVAG-Titel erinnerte, den ich damals vor vielen Jahren hören musste, als ich eine DVAG- Veranstaltung besucht hatte.

Am ersten Abend hatte sich dann auch die Aida-Crew vorgestellt. Mein älterer Sitznachbar, dem ich während der Durchführung einiger Tschaka Tschaka – Übungen den Hals kraulen musste, hatte mich auf den Herrn vorne auf der Bühne mit weißem Hemd und schwarzer Hose angesprochen und mich gefragt, ob er der Kapitän des Schiffes sei. Da ich das aus der Ferne nicht genau sehen konnte, konnte ich die Frage nicht beantworten. Jedenfalls war dieser seemännisch gekleidete Herr vorn der Moderator, der uns zu diesen sonderbaren Übungen aufgefordert hatte. Beim Verlassen des Theaters fragte mein Nachbar dann diesen Menschen, ob er der Kapitän sei. Dieser lachte und sagte, er sei nicht der Kapitän, sondern der Entertainmentmanager. Daraufhin entgegnete der Sitznachbar: „Gott sei Dank“ und sprach mir aus der Seele. Ansonsten hätte ich mir bereits ab dem ersten Abend um meine Sicherheit Sorgen gemacht.

Sorgen um die Sicherheit gab es dann beim Auslaufen aus dem ersten Hafen in Oslo. Der Kapitän des Schiffes setzte die Aida zweimal mit ordentlicher Wucht bei etwa 4-5 Beaufort (=Windstärke) gegen die Kaimauer. Er setzte zunächst die Fahrt für eineinhalb Stunden fort, bevor er sich dazu entschied, umzudrehen und den Schaden am Schiff begutachten zu lassen. Dies führte am Bord zu einiger Verunsicherung, die einige Gäste dazu veranlasste, vorsichtshalber Schwimmwesten anzulegen. Insbesondere die späte Entscheidung umzudrehen, erinnerte an manch Zaudern anderer – noch dazu italienischstämmiger – Kapitäne, bevor es dann doch zu einer großen Havarie gekommen war.

Der Gutachter meinte, der Schaden würde die Verkehrssicherheit nicht einschränken, so dass die Fahrt fortgesetzt werden konnte. Der Schaden wurde dann am nächsten Morgen rasch mit weißer Farbe übergepinselt. Man sollte ja den Schaden nicht stets präsentiert bekommen.

Insgesamt war es jedoch eine erholsame und gut organisierte Fahrt. Da ich jedoch normalerweise niemanden brauche, der meine Freizeit gestaltet, und ich normalerweise wildfremden Menschen nicht den Hals kraule, ist die Wiederholungsgefahr eher gering.

Was hat Gustl Mollath mit Hoeneß zu tun und wer sah den Schweizer Schwarzgeldgeist ?

Der Fall Gustl Mollath geistert seit Monaten durch die Presse.

Er war liiert mit einer Vermögensberaterin, die für die Hypovereinsbank tätig war. Im Zuge eines Scheidungskrieges warf er vor, dass seine Frau Schwarzgelder in die Schweiz vermittelt habe.

Seit Jahren sitzt Mollath nun in der Psychiatrie, weil nach Ansicht von Gerichten und Gutachtern so etwas nur auf paranoide Gedankensysteme zurückgeführt werden könne. Nun denn.

Mehr dazu hier im Monitor.

Monitor hinterfragt, ob Mollath wirklich krank ist oder nur ein Querulant, der Recht hat.

Pikant: Uli Hoeneß warb übrigens früher auch für die HypoVereinsbank. Dort hieß es: Wie sicher ist sicher? Wo sich Geld jetzt wohl fühlt?

Die HypoVereinsbank hat die Kampagne mit Hoeneß jetzt abgeschaltet, schreibt der Stern.

Gegen Uli Hoeneß wird bekanntlich ermittelt, ob er Gelder in der Schweiz beim Finanzamt nicht angegeben hatte.

Der Dr. hat Geburtstag

Dr. Pohl, Gründer und Chef der DVAG, wird heute 85 Jahre alt. Ich habe vergessen, ihm zu gratulieren.

Ich kann mich gut daran erinnern, dass sein Geburtstag in meiner Zeit bei der DVAG eine große Rolle gespielt hat. Verstanden hatte ich es nie, dass meine Kollegen voller Ehrfurcht fast Kniefälle gemacht haben, wenn sie ihm begegnet sind. Gott sei Dank sind die Zeiten vorbei.

Im Handelsblatt wurde er interviewt. Näheres ist im Blog der DVAG nachzulesen.

Ich war etwas überrascht, als er Fehler einräumte. Erstmalig spricht er davon, dass es ein“ kleines Problem“ mit dem SEB-Fond gebe. (Zur Erinnerung: Der Fond erlitt den wirtschaftlichen Absturz und wurde zwangsweise geschlossen. Viele Anleger verloren einen Teil ihrer Einlagen. Ich jedenfalls kann mich nicht daran erinnern, Kunden jemals gesagt zu haben, dass die Gefahr besteht, dass der Fond geschlossen werden könne. Auf den Schulungen, die ich besuchte, gab es dieses „Problem“ nicht.)

Pohl deutete auch an, schwer erkrankt zu sein. Er sagte: „Ich hätte mir vor 3,4 Jahren nicht gedacht, dass ich noch die Chance habe, meinen 85. zu erleben.“ Aufhören will er noch nicht. Pohl meint in diesem Zusammenhang, dass nur dies für Kontinuität sorgen.

Gegenüber dem Bankenwesen äußerte sich kritisch. Vor der Pleite einer Bank habe er keine Angst.

Der Begriff des Strukturvertriebes ist Pohl offensichtlich ein Dorn im Auge. Denn über den Begriff des Strukturvertriebes will er gelacht haben. Die Bundeswehr habe doch auch Strukturen, sagte er.

In der Einleitung schreibt das Handelsblatt, die DVAG sei ein Allfinanzspezialist. Pohl beschreibt das im Interview näher und sagt, Allfinanz heiße, dass alles aus einem Kopf komme. Liebes Handelsblatt: Wenn alles aus einem Kopf kommt, ist man kein Spezialist, sondern ein Generalist… 

Jetzt wieder andersherum

Während ich gestern noch schrieb, dass in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, war von einem anderen Gericht nunmehr eine ganz andere Auffassung zu hören.

Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach schrieb am 17.4.2013, dass es die Auffassung vertrete, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Schließlich dürfte der Handelsvertreter ein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG sein.

Das Gericht wies auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hin. Da ich diese nicht kenne, haben ich diese erst einmal angefordert.

 

OLG Koblenz: Landgericht ist bei Streit mit OVB zuständig

Am 09.04.2013 entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren der OVB Vermögensberatung AG gegen einen Handelsvertreter, dass die Zivilgerichte und nicht das Arbeitsgericht zuständig sind.

 

Zu prüfen hatte das Gericht, ob eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a i. V. m. 5 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Das Oberlandesgericht Koblenz geht davon aus, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvermittler-Vertrag nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei Einfirmenvertreter kraft Vertrages im Sinne des § 92 a HGB. Schließlich gehe die vertragliche Regelung zwischen den Parteien sachlich nicht über das hinaus, was die Beklagten ohnehin bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt ist. „Auch das aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geschuldete ständige Bemühen des Beklagten, für die Klägerin Verträge zu vermitteln, reicht für die Annahme der Einfirmenvertretereigenschaft nicht aus. Nach dem Vertrag war es dem Beklagten durchaus möglich, für andere Unternehmen tätig zu sein, die nicht im Konkurrenzverhältnis mit der Klägerin standen“.

 

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 W 193/13 vom 09.04.2013

Ade AWD

Die Marke AWD gehört nunmehr der Vergangenheit an. Die Geschäfte werden jetzt von Swiss Life Select  fortgeführt.

Bis zum Jahr 2015 sollen 30 Stellen wegfallen.

Die Postadresse von Swiss Life Select bleibt die alte: AWD Platz eins in Hannover.

Unterdessen deckte die HNA eine peinliche Datenpanne auf. Ein Passant hatte in einem Container in Kassel Kundendaten vom AWD entdeckt, unter anderem Namen, Adressen, Geburtsdaten und Angaben zum Jahreseinkommen.

Die Sammelklagen gegen den AWD werden nach der Namensumstellung nicht mehr gegen den AWD, sondern gegen Swiss Life Select fortgeführt.

Versicherungspflicht eines Handelsvertreters, Versicherungsvertreters oder Vermögensberaters?

Hier eine interessante Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung. Ich habe mir erlaubt, die im folgenden einmal kopiert einzustellen:

 

 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern

 

1 Einleitung

Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbständig tätigen Handels-vertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten an der Definition von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unter-nehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschlie-ßen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).

Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Un-ternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerich-tet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Ge-schäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbu-ches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach § 92 HGB Hand

Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handels-vertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegen-seitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen

 

2 Grundzüge der Rechtsprechung

Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit (Bun-desarbeitsgericht – BAG) als auch der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht – BSG), enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Ab-grenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben sowohl das BAG als auch das BSG in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.

Eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

 

2.1 Beschäftigungsverhältnis

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhän-gig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Be-schäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus-führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsge-bundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt zur “funktions-gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

 

2.2 Selbständige Tätigkeit

Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber vornehmlich das eigene Unterneh-merrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlus-tes verbunden sein kann.

Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Be-lastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unter-nehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer ein-zustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht.

 

3 Entscheidungsfindung

Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die Ge-samtumstände des Einzelfalles an, d.h. es ist festzustellen, ob die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. Maßge-bend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Un-ternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen Verhältnisse ausschlagge-bende Bedeutung.

Auch mit einem als Handelsvertretervertrag o.ä. bezeichneten Vertragsverhältnis kann dem-entsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhält-nis begründet werden.

Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Han-delsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der handelsver-tretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Vertragspartner gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der Stellung eines selbständigen Handelsver-treters verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos

Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig Beschäftigter, wenn er sich nach den Gesamtumständen in einer persönlichen Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer befindet.

3.1 Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses

Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die An-nahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.

Dazu gehören:

– die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten

– die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen (vgl. aber 3.3)

– die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten

– die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbe-sondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglich-keiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.

Weiter gehören dazu:

– die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.3); ein “unverbindlicher Erfolgsplan“ (vgl. 3.4) beinhaltet zwar keine solche Vorgabe, wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermit-telten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;

– das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftragge-bers.

Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Gren-zen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offen stehen.

Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:

– die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten

– die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten

jeweils insbesondere in Verbindung mit dem

– Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.

3.2 Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit

Den Merkmalen kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu:

– Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz – AktG – handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)

– Beschäftigung von “eigenen“ versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.

3.3 Variable Merkmale

Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis bzw. den Umfang der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.

Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines Beschäftigungs-verhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann jedoch die Ablehnung der Selbständigeneigenschaft zur Folge haben.

Zu diesen Merkmalen gehören:

− die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit

− die Verpflichtung ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.1)

− die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten (vgl. aber 3.1)

− die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden

− die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden

− die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro etc.) zu befolgen

− die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen etc.) regelmäßig teilzu-nehmen

− die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege, Ver-waltung etc.).

 

Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, d.h.:

− die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie (vgl. aber 3.4)

− die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere als monatliches Fixum (vgl. aber 3.4).

 

 

 

3.4 Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht

 

Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr ge-ringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen wer-den. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen bzw. bestätigen.

Dazu gehören:

− die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren

− die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen “Geschäftsanweisungen“ usw.

− die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der Kunden auszurichten hat

− die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen “Erfolgsplans“ o.ä. ohne Sanktionsmöglichkeiten (vgl. aber 3.1)

− die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks

− die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt bzw. die Produktpalette zu gestalten

− das Fehlen eines zur Betreuung o.ä. zugewiesenen Kundenkreises

− die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes

− das Verbot, allgemein für andere Unternehmen bzw. für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu sein

− die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten

− Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu verhindern

 

• das Verbot systematischer Telefonwerbung

• das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten

• das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden

− die Zahlung eines Provisionsvorschusses (vgl. aber 3.3)

− die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz (vgl. aber 3.3)

− die formalen Merkmale, wie

• die Anmeldung eines Gewerbes

• die Eintragung ins Handelsregister

• die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuer

• die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

• die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betrof-fenen

• die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis

• keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber

• keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.

Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, andere für den Auftraggeber Tätige, Kunden). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt ge-genüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten

 

Goldgräber bei S&K

 

Die Suche nach dem Schatz von S&K nimmt skurrile Formen an. Die Wirtschaftswoche teilt mit, dass die Polizei jetzt mit einem Minibagger auf der Suche nach Gold und Waffen gegraben hat.

Die Anlageform des Vergrabens von Wertgegenständen ist sicher neu. Die Anleger von S&K haben ihre Wertgegenstände übrigens auf andere Weise vergraben und auch nicht wieder gefunden. S&K war bekannt für schnelle Autos, leicht bekleidete Frauen und freizügige Partys.

Die Epoche der Versäumnisurteile

Versäumnisurteile kommen – der Ordnung sei Dank – sehr selten vor. Gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit größeren Gesellschaften ist dies eine absolute Ausnahme.

Manchmal wird ein Versäumnisurteil jedoch dazu genutzt, um wieder in den Prozess hineinzukommen und um wieder neu vortragen zu können. Wir Anwälte nennen das Flucht in die Säumnis. Ein solches Versäumnisurteil ist dann durchaus geplant.

Nun gab es in dieser Zeit drei Gerichtstermine mit der OVB, einen beim Landgericht Koblenz, einen beim Oberlandesgericht Koblenz und einen beim Oberlandesgericht Schleswig. In Schleswig mussten wir feststellen, dass unsere Zeugen nicht geladen waren, weil versäumt wurde, den Zeugenvorschuss einzuzahlen. Da das Gericht uns in der Beweislast sah und wir die Zeugen zu stellen hatten, erging ein Versäumnisurteil, um den Prozess nicht durch ein Endurteil zu verlieren.

In dieser Woche gab es die anderen beiden Termine in Koblenz. Dort erschien die Gegenseite nicht.

In kurzer Zeit drei Versäumnisurteile mit nur einem Gegner – das hatte ich in meiner siebzehnjährigen Anwaltslaufbahn auch noch nicht.

Versorgungswerk erfüllt nicht die Rentenversicherungspflicht

Das Versorgungswerk dient der Absicherung eines selbstständigen Vertriebsmitarbeiters. Es ist überflüssig, darauf hinzuweisen, dass solche Absicherungen nützlich sind.

Deshalb wurden diese Absicherungen auch für Selbstständige in Teilbereichen vorgeschrieben.

Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind rentenversicherungspflichtig.

Näheres dazu hier.

Wird man als Selbstständiger mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, kann man sich einmalig für die Dauer von drei Jahren von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Dazu hier eine interessante Broschüre.

Das Versorgungswerk ist kein Ersatz für die Rentenversicherungspflicht. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, sich bei der Frage, ob man rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, sich mit der deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine Betriebsprüfung bei dem Selbstständigen die Versicherungspflicht festgestellt wird und erhebliche Nachzahlungen drohen.