Landgericht Rottweil: Handelsvertreter muss Auskunft und Schadenersatz leisten

Am 07.06.2013 urteilte das Landgericht Rottweil im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Handelsvertreter Auskünfte zu erteilen hätte, welche Geschäfte in welchem Umfang er persönlich und / oder über namentlich zu benennende Dritte für andere als die Klägerin vermittelt hat usw..

 

Zudem wurde festgestellt, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Beklagte während eines bestimmten Zeitraumes Geschäfte an andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat.

 

Der Handelsvertreter war für einen Vertrieb tätig. Das Vertragsverhältnis kündigte er schriftlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes.

 

Zwischen den Parteien entfachte Streit über die Kündigungsfrist. Der Handelsvertreter wünschte eine kurze Kündigungsfrist, der Vertrieb eine zum 30.09.2012 (Zugang der Kündigung 03.11.2011).

 

Ein früherer Zugang der Kündigung konnte der Handelsvertreter nicht beweisen.

 

Der Handelsvertreter wandte ein, dass nach seiner Kündigung der Zugang zum Datensystem der Klägerin gesperrt worden sei. Schließlich sei im Vertrag ein derartiges Recht der Klägerin, den Zugang im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu sperren, nicht enthalten.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass der Beklagte hätte dagegen vorgehen müssen, sollte sich hier die Klägerin ihrerseits vertragswidrig verhalten haben, ggf. wegen einer außerordentlichen Kündigung.

 

Ob der Handelsvertreter Rechtsmittel einlegte, ist nicht bekannt.

 

Entscheidung Landgericht Rottweil vom 07.06.2013 Aktenzeichen 4 O 51/12