Einzelaspekte des Ausgleichsanspruchs zu den „Grundsätzen“ in der Sachversicherung

Nach herrschender Auffassung enthalten die Folgeprovisionen in der Sachversicherung, unabhängig von ihrer Bezeichnung1, Vermittlungsfolgeprovisionen, also Abschlussfolgeprovisionen, auf die der Vertreter neben der Abschlussprovision des ersten Jahres einen Anspruch hat. Sie allein sind nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ausgleichspflichtig.

Um zu vermeiden, dass wegen jeden Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters ein Prozess geführt werden muss, bei dem es in erster Linie immer nur um die Frage gehen würde, wie die Folgeprovisionen in der Sachversicherung – hierzu rechnen auch die HUK-, Rechtsschutz-, Transport- und ähnliche Versicherungen – in Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen aufzuteilen sind, haben sich vernünftigerweise der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und die Verbände der Versicherungsvertreter zusammengesetzt, um gemeinsam nach einer Lösung dieses Problems zu suchen. Das Ergebnis waren die „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“, die zunächst nur für die Sachsparten vereinbart wurden.

Diese „Grundsätze Sach“, die wie die Präambel betont, „in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen erarbeitet“ wurden, „um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global errechnen“, werden seit 1958 erfolgreich praktiziert. Sie haben sich zweifellos bewährt. Vertreter und Unternehmen sind von einer Flut von Prozessen verschont geblieben.

Bei der Berechnung wird von der durchschnittlichen Jahresbruttoprovision (Folgeprovision) aus dem selbst vermittelten Bestand (ohne erstjährige Abschlussprovision) der letzten fünf Jahre der Tätigkeit ausgegangen. Daraus wird ein Ausgleichswert gebildet, der in den Verschiedenen Sparten unterschiedlich ist. Schließlich wird der sich daraus ergebende Wert mit Multiplikatoren, die von der Dauer der Tätigkeit für das ausgleichsverpflichtete Unternehmen abhängig ist, multipliziert.

Beispiel: Für die verschiedenen Sparten ergeben sich bei einer Tätigkeitsdauer von mehr als 20 Jahren (Höchstanspruch) folgende Ausgleichsansprüche.

Sach-, Haftplicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung:

nach 3 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Industrie-Feuer-, Maschien-, Groß-BU-und Fahrradverkehrsversicherung:

2,1 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Transportversicherung:

1,5 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Verkehrsserviceversicherung:

1,5 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen

Vertrauensschadenversicherung:

3 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen 2

Kautionsversicherung:

2,4 durchschnittliche Jahresbruttoprovisionen 3

Kraftfahrtversicherung:

1/2 durchschnittliche Jahresbruttoprovision (Höchstanspruch bereits nach 10 Jahren)

Zusätzlich zum selbst vermittelten Bestand wird ein übertragener Bestand berücksichtig, und zwar in Abhängigkeit davon, wann der Bestand übertragen wurde und ob er in den letzten fünf Jahren der Tätigkeit noch vorhanden war.