Einzelaspekte zu den „Grundsätzen“ in der Lebensversicherung

Die Grundsätze Leben gelten nur für dynamische Lebensversicherungen (Anpassungsversicherungen, Angestellten-Befreiungsversicherungen), d.h. für Lebensversicherungen, „deren Versicherungsbedingungen ein Anwachsen von Beitrag und Leistung in regelmäßigen Zeitabständen von Anbeginn oder aufgrund einer späteren, vom Vertreter bewirkten Vereinbarung vorsehen, soweit der Vertreter dieser Versicherungen selbst vermittelt hat und diese Versicherungen bei der Beendigung des Vertretervertrages die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind. Sie gelten aber nicht für dynamische Gruppenversicherungen, Gruppenversicherungen mit Andienungspflicht und dynamische Risikoversicherungen. Bei diesen Versicherungen muss weiterhin eine individuelle Regelung des Ausgleichsanspruchs zwischen dem Vertreter und seinem Unternehmen getroffen werden, wobei die Gutachterseite (vgl. Ziffer VI der „Grundsätze Leben“) angerufen werden kann.

Im Gegensatz zu den „Grundsätzen Sach“, bei denen der Ausgleichsanspruch aus den Folgeprovisionen errechnet wird, sind bei den „Grundsätzen Leben“ die addierten Versicherungssummen der vom Vertreter vermittelten dynamischen Lebensversicherungen einschließlich der bis zu Beendigung des Vertretervertrages erfolgten Dynamisierungen Berechnungsgrundlage.

Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 1 Mio. Euro ergibt sich bei einem Provisionssatz von 25 %0 und einer Tätigkeit von mehr als 19 Jahren ein Ausgleichsanspruch von 3.000 Euro.