OLG Stuttgart wies Klage auf Schadenersatz ab

Am 22.03.2013 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Berufung eines Strukturvertriebes ab.

 

Dabei ging es um die Frage, ob ein Handelsvertretervertrag fristlos gekündigt werden dürfte.

 

Widerklagend begehrte der Handelsvertreter die Feststellung, dass ein vereinbartes Wettbewerbsverbot unwirksam sei. Auch dies wurde abgewiesen. Dazu das Oberlandesgericht:

 

Hat ein Handelsvertreter einen Handelsvertretervertrag ordentlich gekündigt und übersendet der Unternehmer daraufhin keine Stornogefahrmitteilungen mehr und schaltet dessen Notebook aus dem firmeninternen Netzwerk ab, verletzt er das Vertrauensverhältnis in schwerwiegender Weise. Der Handelsvertreter kann fristlos kündigen, wenn er das Verhalten des Unternehmers vorher abgemahnt hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen 13 U 187/05).

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass durch die Verhinderung des Zugriffs des Beklagten zu ihrem EDV-Netzwerk sie eine wesentliche Vertragspflichtverletzung begangen habe. Schließlich bestand gemäß Ziffer 2 des Handelsvertretervertrages sogar eine Verpflichtung zur Nutzung des EDV-Netzwerkes. Dem Handelsvertreter wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Auch konnte er keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV- internen Netzwerkes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Dienst E-Mail Adresse des Beklagten gesperrt hatte. Dies hat das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, stornogefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.

 

Auf weitere Vertragsbrüche kommt es nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nicht mehr an. Schließlich rechtfertige dies allein schon die fristlose Kündigung. Die Abmahnung erfolgt hier mit einem Schreiben mit Datum 11.05.2011, und kündigte dann am 26.05.2011.

 

Der Vertrieb meinte, Misstrauen würde deshalb gerechtfertigt sein, weil das Auto des Beklagten vor dem Gebäude eines ehemaligen Kollegen als Handelsvertreter, der sich anderweitig orientiert hat, beobachtet wurde.

 

Dazu das OLG:

 

Dieser Umstand genügt aber nicht, eine Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen. Die Vorbereitung einer weiteren Tätigkeit durch den Handelsvertreter, die Suche und auch der Abschluss eines Nachfolgevertrages stelle keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Handelsvertreter darf Vorbereitungshandlungen für eine Nachfolgetätigkeit vornehmen.

 

Fraglich war noch, ob der Beklagte über einen Gastzugang auf das EDV-Netzwerk hätte zugreifen können. Das Landgericht hatte dazu eine Beweisaufnahme durchgeführt. Der Zeuge, der Vorgesetzte des Beklagte habe jedoch von einem solchen Gastzugang nicht einmal gewusst und konnte den Beklagten auf eine solche Möglichkeit deshalb gar nicht verweisen.

 

Das Oberlandesgericht war hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes der Auffassung, der Beklagte habe sich gemä0 § 90a Abs. 3 HGB wirksam von dem Wettbewerbsverbot losgesagt. In welche Form er dies getan hat, sagt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht.

 

Ob der Strukturvertrieb Revision eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.

 

Das Urteil des Landgerichts Hechingen wurde damit aufgehoben.

 

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013, Aktenzeichen 3 U 117/12