Vermögensberater darf sich nun von Schuld befreien

Am 13.11.2013 hatte das Landgericht Kleve (nach 6 Jahren in der ersten Instanz) über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden.

 

Ein Handelsvertreter wurde von einem Strukturvertrieb verklagt. Dieser hatte Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt.

 

Die Klägerin zahlte Vorschüsse. Dies waren insgesamt, wie sie behauptet hat, 117.658,46 €.

 

Der Handelsvertreter fiel in Insolvenz. Im Insolvenzverfahren wurden 117.767,49 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Anmeldung bewirkt, dass dieser Betrag mit der Anmeldung „tituliert“ wird.

 

Damit der Betrag nicht im Wege der Insolvenz erlöschen kann, hat die Klägerin dann die Klage umgestellt. Sie begehrte nunmehr, dass festgestellt wird, dass die Forderung auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Beklagten beruht. Dann nämlich würde ein Insolvenzverfahren nicht restschuldbefreiend wirken können.

 

Der ursprüngliche Zahlungsantrag wurde für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptete, dass der Vermögensberater die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein vermittelt habe, um so zu erreichen, dass unberechtigt Provisionsvorschüsse an ihm ausgezahlt werden.

 

Das Gericht wies die Klage ab. Es meinte, dass hinsichtlich der Fälle, indem der Beklagte an Dritte, die nicht zu seiner Familie gehören, Versicherungsverträge vermittelt hat, die schon nach kurzer Zeit notleidend geworden sind, die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehle entsprechender Vortrag, dass dies in betrügerischer Absicht geschehen sei.

 

Allein der Umstand, dass eine Vielzahl der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge notleidend geworden ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass diese Verträge in betrügerischer Absicht vermittelt worden sind.

 

Es gibt hier insbesondere keine tatsächliche Vermutung dafür, dass den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bekannt war, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Beiträge für die Verträge aufzubringen.

 

Insoweit wart nicht einmal Beweis zu erheben.

 

Etwas anderes galt hinsichtlich der Fälle, in denen der Beklagte Versicherungsverträge an Verwandte vermittelt hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte so viel Einblick in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmer hat, dass ihm bewusst sein musste, dass diese die Verträge abgeschlossen haben, ohne tatsächlich zu beabsichtigen, sie zu erfüllen.

 

Die Beweisaufnahme hat jedoch die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass diese Verträge jeweils aus nachträglich entstandenen Gründen aufgelöst werden mussten. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.11.2013 Aktenzeichen 1 O 409/07