Anspruch auf BOZ

Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.

 

Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.

 

Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.

 

Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.

 

Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.

 

Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den  Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.

 

„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen  nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.