Berufung abgewiesen, Kündigung bleibt wirksam

Am 17.12.2013 wies das Oberlandesgericht Frankfurt eine Berufung eines Strukturvertriebes zurück. Dieser hatte bereits erstinstanzlich keinen Erfolg und sich gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt im Wege der Berufung gewehrt.

Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter der Klägerin seit einigen Jahren beschäftigt. Er hatte eine zwölfmonatige Kündigungsfrist Er kündigte das Vertragsverhältnis ordentlich.

Danach kam es zu einer Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % sowie der Sperrung seines Zugangs zum PC System. Daraufhin mahnte der Beklagte ab. Anschließend nahm der Strukturvertrieb die Erhöhung der Stornoreserve zurück. Er hielt aber an der Sperrung des Internet Zugangs fest.

Anschließend kündigte der Außendienstmitarbeiter fristlos.

Die Klägerin hatte behauptet, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien durch konkrete Verdachtsmomente gerechtfertigt, weil der Mitarbeiter im Wege des Vertragsbruchs eine verdeckte Konkurrenztätigkeit aufgenommen habe. Es gab einen Umsatzeinbruch und er habe bereits bei einer anderen Firma begonnen.

Die Klägerin meinte dazu, es gäbe mehrere Zeugen, der bestätigen würde, dass der Beklagte bereits längst vor Ausspruch der Kündigung anderweitig gearbeitet hat.

Das Oberlandesgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Diese führte jedoch nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.

Objektive Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin liegen nicht vor, so das Gericht. Ein Umsatzeinbruch dafür genüge nicht.

Ein Kunde sagte zwar aus, dass anlässlich eines Beratungsgespräches der Beklagte einen Prospekt einer anderen Firma vorgelegt habe.

Er habe den Kunden aufgefordert, die Versicherungsangelegenheiten durch dieses Unternehmen überprüfen zu lassen.

Der Zeuge verstrickte sich jedoch in Widersprüchlichkeiten. Seine Angaben stimmten nicht mit den schriftlichen Angaben überein. Es gab auch zeitliche Abweichungen. Mal war von einem Treffen die Rede, mal von zwei Treffen. Ein weiterer Zeuge verstrickte sich ebenfalls in Schwierigkeiten dabei, die zeitliche Abfolge genau zu beachten.

So konnte der Strukturvertrieb den von ihm erhofften Beweis nicht bringen.

Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt vom 17.12.2013.