März 2014

Immer wieder Provisionsabrechnungen

Während kürzlich ein bayerisches Amtsgericht die Provisionsabrechnungen der DVAG für nicht verständlich hielt, hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Halle eine ganz andere Auffassung. Aus den Abrechnungen würden sich die wichtigsten Daten ergeben, zu den Kontensalden sei im Einzelnen nachvollziehbar vorgetragen. Die weiteren Einzelheiten des Urteils werden in Kürze hier zusammengefasst.

Geschäftsempfehlung

Telefonmarketing – aber rechtssicher

Verbotene Kaltakquise, unerlaubte Telefonwerbung, Belästigung von Verbrauchern und Bußgelder bei Verstößen – die Berichterstattung in den Medien sorgt für Unsicherheit und Verwirrung. Der Verbraucher wird immer mehr geschützt und die Unternehmen bewegen sich auf einem schmalen Grad. Also lieber gar nicht mehr telefonieren? Nein, denn Telefonmarketing ist der direkteste, günstigste und persönlichste Kontakt zum (potenziellen) Kunden, der sich denken lässt. Ob Verkaufsgespräch, Kundenbetreuung oder Zufriedenheitsbefragung – sowohl das große Call-Center als auch der kleine Handelsvertreter müssen für ihre Arbeit die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Dann können die Vorteile des Telefonmarketings genutzt werden – und zwar ganz legal.

 

10 gute Gründe für Telefonmarketing

 

Grund 1 – der schnellste Weg zum Kunden

Telefonmarketing ist der direkteste und einfachste Weg, mit potenziellen Kunden in Kontakt zu kommen und mit bestehenden Kunden guten Kontakt zu halten.

Grund 2 – der direkte Verkauf

Telefonmarketing eignet sich zur Akquise, aber besonders für den direkten Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.

Grund 3 – der steigende Bekanntheitsgrad

Telefonmarketing steigert die Bekanntheit Ihres Unternehmens bei den richtigen Zielgruppen.

Grund 4 – die streuverlustfreie Marketingkampagne

Telefonmarketing erreicht Ihre Kunden 1:1 – ohne Streuverluste.

Grund 5 – die positive Erinnerung

Telefonmarketing bleibt in Erinnerung, denn der Ansprechpartner verbindet einen echten Menschen und eine freundliche Stimme mit Ihrem Unternehmen.

Grund 6 – die messbaren Ergebnisse

Telefonmarketing liefert Ihnen in kürzester Zeit messbare Ergebnisse und eine direkte Reaktion des Marktes.

Grund 7 – der steigende Response

Telefonmarketing steigert die Response auf Mailings, Messe-Einladungen etc. nachvollziehbar.

Grund 8 – die genauen Marktkenntnisse

Telefonmarketing ist Ihr Ohr am Markt, denn Sie erhalten wertvolles Feedback.

Grund 9 – das kostengünstige Kundenbindungsinstrument

Telefonmarketing hilft, Ihren Kundenservice und Ihre Kundenbindung deutlich zu verbessern – kostengünstig und effektiv.

Grund 10 – die Entlastung

Telefonmarketing durchgeführt vom professionellen Dienstleister entlastet Sie und Ihre Mitarbeiter.

 

Alles, was recht ist – im B2B und B2C

In den letzten Jahren wurden die Möglichkeiten, (potenzielle) Kunden telefonisch zu kontaktieren, immer weiter eingeschränkt. So gelten im Telefonmarketing das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telekommunikationsgesetzt (TKG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Im Jahr 2009 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ (BGBl I 2009, Nr. 49, S. 2413-2415) verabschiedet. Dies regelt u. a. folgende Leitplanken:

 

  • Privatleute (B2C) dürfen nur nach vorheriger Einwilligung angerufen werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), wobei es für die Einwilligungserklärung strenge Vorgaben gibt: sie darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein und muss vom Verbraucher persönlich unterschrieben werden
  • Die Rufnummer darf weder im B2B- noch im B2C-Bereich beim Anruf unterdrückt werden (§ 102 Abs. 2 TKG)
    • Ein Unternehmen (B2B) muss Telefonwerbung akzeptieren, wenn ein Interesse an einem Anruf zu Werbezwecken unterstellt werden kann. Dies ist der Fall, wenn sich der Anruf auf die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens bezieht und der Anruf in engem sachlichen Zusammenhang damit steht (Urteil des BGH vom 5.2.2011, Az. I ZR 87/02).
    • Telefonnummern, die über das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail bestätigt werden, dürfen nicht für Werbeanrufe verwendet werden. Grund: Es ist nicht sicherzustellen, dass E-Mail-Empfänger und Telefonanschlussinhaber diesselbe Person sind. Erst nach einer Telefonverifizierung durch einen automatisierten Rückruf und Eingabe einer bestimmten Tastenkombination durch den Kunden, wird seine Telefonnummer für Werbeanrufe freigegeben.

 

Sie sehen, es ist zwar nicht alles erlaubt, aber wenn Sie sich an den oben erläuterten Leitplanken orientieren, können Sie beruhigt – und sicher – weiter telefonieren. Am besten lassen Sie sich von einem Profi dabei unterstützen.

 

Hildegard Böckenholt

OfficeCall Telefonmarketing

www.office-call.de

Gar nicht lustig

Meine Kollegin aus meinem Büro, die Insolvenzverwaltung betreibt, wird bedroht. Ein Schuldner, der sich zu Unrecht behandelt fühlt, drohte an, in der nächsten Woche mit einer Waffe zum Gericht zu fahren und dort aufzuräumen.

Da er auch gewisse Bedrohungen unserer Kanzlei gegenüber ausgesprochen hat, wird jetzt unser Büro hermetisch abgesichert. Manch Mandant, der mich besuchen will, mag mir das nachsehen.

Aber ich bin dann erst mal weg. Morgen München, dann Ansbach, Montag Frankfurt. Auch wenn es einen schlechten Eindruck macht, wenn der Chef nicht da ist – Gerichtstermine gehen nun einmal vor.

LG Mannheim: Ohne Karrenzentschädigung kein Wettbewerbsverbot

Am 04. Oktober 2013 hatte das Landgericht Mannheim über eine Klage eines Vertriebes zu entscheiden, die da aufgerichtet war, dass ein Vermögensberater es zu unterlassen habe, in einem bestimmten Zeitraum, Kunden zur Aufgabe, zur Einschränkung oder zur inhaltlichen Änderung von Verträgen zu veranlassen. Außerdem sollte er Auskunft darüber erteilen, bei welchen Kunden er dies schon getan hat.

Der Vertrieb berief sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

Das Gericht wies die Klage mit dem Hinweis ab, der Handelsvertreter dürfe seine Verpflichtungen verweigern. Er dürfe deshalb verweigern, weil der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Dabei schloss sich das Landgericht einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972 (VersR 73,857,858) an. Das Landgericht dazu im Einzelnen:

Das mehr als 8 DIN A 4 Seiten nebst Anlage umfassende Vertragswerk regelt zwar umfassend die Pflichten des Handelsvertreters, ebenso manche entbehrliche Kleinigkeit, schweigt aber zum Recht des Handelsvertreters auf Karenzentschädigung vollständig. Auch das Schreiben der Klägerin vom … weist den Beklagten einseitig auf seine Verpflichtung zur Unterlassung nach vertraglichem Wettbewerb hin…. Selbst im Prozess ist die Klägerin auf den Einwand fehlender Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen… Dieses Gesamtverhalten kommt einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe, beinhaltet auf keinen Fall ein Angebot der Klägerin. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe ist aber auch die Kammer der Ansicht, dass der Unternehmer spätestens nach der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses und vor oder bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses dem Handelsvertreter seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung für die Unterlassung des Wettbewerbs mitteilen und – je nach den Umständen des Einzelfalles – entweder einen bestimmten Betrag anbieten oder den Handelsvertreter auffordern müsse, ihm seine Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung mitzuteilen.

Nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.10.2013 Aktenzeichen 24 O 43/13

Die Abrechnungsproblematik

Einige Vertriebe sind davon überzeugt, dass ihre Abrechnungen so gut sind, dass ein Buchauszug darin schon enthalten sind. Alles das, was ein Buchauszug verlange, könnte man aus den Abrechnungen ablesen.

Gestern besuchte mich ein Vermögensberater, der ganz überrascht war, dass die Provisionssätze in den Abrechnungen nicht ausgewiesen würden. Alles ist dort eben wohl nicht abzulesen.

EuGH zum Widerrufsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dem Aktenzeichen C-209/12 Ende des letzten Jahres eine interessante Entscheidung gefällt.

Er hatte Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die in den Jahren von 1994-2007 abgeschlossen wurden, in Hinblick auf das Kleingedruckte überprüft.

Das Widerrufsgesetz ist im Versicherungsvertragsgesetz verankert. Es stammt ursprünglich vom 30.05.1908. Eine Reform ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Die alte Rechtslage bis 31.12.2007 gilt teilweise noch für Altverträge.

Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: Bei Lebensversicherungen gilt dies bis 30 Tage nach Abschluss (§ 152 VVG) bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen (§ 8 VVG). Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschein und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.

Im Kleingedruckten vieler Versicherungen, auch der Allianz, war früher geregelt, dass das Rücktrittsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen würde.

Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes lag folgender Fall zu Grunde:

Ein Versicherungsnehmer – namens Endress – schloss bei der Allianz eine Rentenversicherung mit Vertragsbeginn zum 01.12.1998. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit dem Versicherungsschein.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes wurde er nicht hinreichend über seine Rechte gemäß § 5 a VVG alter Fassung belehrt.

Ab Dezember 1998 war für fünf Jahre jährlich eine Versicherungsprämie zu zahlen. Rentenbeginn sollte der 01.12.2011 sein.

Zum 01.09.2007 wurde der Vertrag gekündigt und der knapp über dem Nominalwert der eingezahlten Prämien liegende Rückkaufswert ausgezahlt.

Am 31.03.2008 übte der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht gemäß § 5 a VVG aus. Er forderte die Rückzahlung der Prämien nebst Zinsen unter Verrechnung des Rückkaufswertes und verwies dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 unter dem Aktenzeichen 22 O 587/09. Nach seiner Berechnung waren dies 22.272,56 €.

Das Landgericht Stuttgart und auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen seine Klage jedoch ab. Sie verwiesen auf das erloschene Rücktrittsrecht.

Gemäß der allgemeinen Versicherungsbedingungen sollte nämlich der Rücktritt allenfalls bis ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie möglich sein.

Der Bundesgerichtshof setzte mit Beschluss vom 28.03.2012 das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob § 5 a VVG alter Fassung gegen Europarecht verstoße.

Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) hatte zuvor festgestellt, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt hatte.

Der Europäischen Gerichtshof hat nunmehr die Frage bejaht, dass § 5 a VVG alter Fassung gegen Europarecht verstoße. Das Verfahren wurde nunmehr an den Bundesgerichtshof zurückgegeben. In diesem Jahr ist zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof über die Rechtsfolgen entscheide.

Übrigens: Mit Urteil vom 16.10.2013 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV. ZR 52/12 entschieden, dass zwar ein Widerruf auch dann noch möglich sei, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, jedoch dann nicht mehr, wenn beiderseitig vollständige Leistungserbringung erbracht worden wäre.

Wir sagen nein

Wenn verlangt wird, dass ein Aufhebungsvertrag nur und ausschließlich im Büro des Dienstvorgesetzten unterschrieben wird, und nur zu einer bestimmten Uhrzeit, und ohne diesen vorher zu Gesicht zu bekommen oder geprüft zu haben, gibt es nur eine Antwort:

„Nein!“

Kunden, denen solche Verträge untergejubelt werden, sollten dies schließlich auch sagen.

Leider kommt es immer wieder vor, dass solch Spontan-Druck-Unterschriften verlangt werden. Vor kurzem verlangte dies ein …Leiter. Wenn Aufhebung, dann nur „ohne vorher zu lesen und zu prüfen“ hieß es.

Nach kurzer Rechtsberatung lautete dann die logische Antwort: „Nein! Dann kündigt doch.“

Was denn nun?

Es ist schon merkwürdig, wenn einem Vermögensberater, über deren fristlose Kündigung gerade gestritten wird, vorgehalten wird, er habe Kundendaten mitgenommen und für weitere Geschäfte genutzt.

Gleichzeitig kann von einem Kaufmann jedoch auch verlangt werden – und wurde auch verlangt – dass dieser doch seine kompletten „alten“ Unterlagen aufzubewahren habe im Sinne eines ordentlich geführten kaufmännischen Betriebes. Außerdem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass doch aus alter Zeit so viele Infomationen vorlägen, so dass man alle Informationen hat, so dass man einen Buchauszug nun doch nicht mehr bräuchte. Und dass man ja noch nach Vertagsende Abrechnungen ethalten würde, aus denen sich doch alles ergibt – eben auch alle Kundendaten.

Nun denn.

AG Weilheim: Klage von Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen

 

Das Amtsgericht Weilheim hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Provisionsvorschüsse wieder zurückgezahlt werden müssen.

 

Mit Urteil vom 25.02.2014 wies das Amtsgericht die Klage eines Vertriebes ab.

 

Der Handelsvertreter klagte widerklagend einen Buchauszug ein. Auch dies wurde zurückgewiesen.

 

In dem geschlossenen Vertrag wurde vereinbart, dass der Berater verpflichtet sei, ein Soll Saldo sofort auszugleichen, wenn das Konto einen entsprechenden Soll Saldo ausweist. In diesem Fall ging es um ein Minus von fast 3.700 €.

 

Das Gericht meinte, die Klage sei nicht substantiiert. Die Abrechnungen und die Schriftsätze würden keine überprüfbare Grundlage darstellen. Allein aufgrund des Vortrags von Gutschriften, Verrechnungen und Soll Stellungen kann das Gericht nicht positiv zu einem Zahlungsanspruch kommen, so das Amtsgericht. Eine Überprüfbarkeit sei nicht möglich.

 

„Wenn aber mit dieser Klage selbstständige Zahlungsansprüche gelten gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll. Anderenfalls hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH NJW 2008 S.3, 142).

 

Der Buchauszug scheiterte daran, weil dieser als Hauptanspruch geltend gemacht wurde gemäß § 87 c HGB hätte er nur als sogenannter Hilfsanspruch gelten gemacht werden dürfen, der seinen Bestand und seine Existenz nach unmittelbar von Hauptansprüchen abhängt.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Oldenburg und die Gedanken über die Wirksamkeit von Kündigungsfristen

Im Jahre 2012 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg über einen Rechtsstreit einer Vermittlungsgesellschaft mit seinem Handelsvertreter zu entscheiden.

Der Handelsvertreter kündigte mit Schreiben vom 31.05.2010 zum 30.11.2010. Der Vertrieb wies die Kündigung zurück und bestätigte eine Kündigung zum 31.12.2011. Danach kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos aus richtigem Grund, weil er die Fortsetzung des Vertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist für unzumutbar hielt.

Ab 01.08.2010 wechselte der Handelsvertreter zur Konkurrenz.

Der Vertrieb verlangt Schadensersatz. Im Rahmen der Stufenklage verlangte der Vertrieb zunächst erst einmal Auskunft darüber, welche Produkte er für die Konkurrenz vermittelt hatte.

Während das Landgericht zunächst die Klage nur für einen Teil für begründet hielt, meinte das Oberlandesgericht, dass dem Vertrieb die geltend gemachten Auskunftsansprüche für den Zeitraum 01.08.2010 – 31.12.2011 zustehen würden. Schließlich sei das Vertragsverhältnis erst dann zu Ende gegangen. Das Landgericht hätte zunächst auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) Bezug genommen, wonach eine Kündigungsfrist, die bis zu 23 Monaten über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgeht, unangemessen lang und knebelnd sei. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handele.

Diesem Gedanken folgte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Es sei schon gesetzlich nicht unterschieden, ob jemand hauptberuflich oder nebenberuflich tätig ist. Nach dem Willen des Gesetztes soll ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis nicht rascher beendet werden können als ein hauptberufliches.

Außerdem sei nicht ersichtlich, warum ein besonderes Interesse des nebenberuflichen Handelsvertreters darin bestehen soll, sich schneller aus einer vertraglichen Bindung zu lösen, als der Vertreter im Hauptberuf. Deshalb könne es nach der Auffassung des Gerichtes dahinstehen, ob hier ein nebenberuflicher oder hauptberuflicher Vertrag geschlossen wurde.

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht erweiterte der Vertrieb seine Klage auf Auskünfte, um einen Vertragsstrafenanspruch durchzusetzen.

Vertraglich war vereinbart:

Vermittelte Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierender Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die… Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das Dreifache der erstjährigen Abschlussprovision, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der … zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der … eingereicht hätte.

Die Bestimmungen der vorgenannten Ziffer dieses Vertrages gelten entsprechend, wenn der Finanzdienstleister Kunden dazu überredet, Verträge aus dem Bestand der … beitragsfrei oder prämienfrei zu stellen, zu widerrufen, zu kündigen ohne die geschuldeten Entgelte nicht mehr an die Patengesellschaft zu zahlen.

Für jeden schuldhaften Versuch schuldet der Finanzdienstleister die Hälfte der jeweils bestimmten Vertragsstrafe.

Diese Klausel hielt das Gericht für wirksam. Es würde den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Allein das Fehlen einer Obergrenze mache die Vertragsstrafe nicht unwirksam.

Der Handelsvertreter berief sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München vom 13.12.1995 ( 7 U 5432/95).

Der Senat hat übrigens die Revision in Hinblick auf die vom Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 09.06.2005 – 11 U 110/05) vertretene abweichende Auffassung zur Wirksamkeit der Regelung über die Kündigungsfrist sowie zur Rechtsfortbildung hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Handelsvertreterverträgen zugelassen.

Ob Revision eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24.07.2012.

Rosenkrieg um die Manschettenknöpfe

Jetzt gibt es sogar einen Vertrieb, der seine Manschettenknöfe der Marke Chopard zurückhaben will, die er zu Weihnachten verschenkt hatte.

Das erinnert doch sehr an Rosenkrieg.