OLG München und Grundsätzliches dazu, wann Vorschüsse zurückgezahlt werden müssen

Am 20.02.2013  fasste das Oberlandesgericht München einen interessanten Beschluss, in dem es einige grundsätzliche Dinge klärten sollte.

Streitig war, ob eine Vermögensberaterin, die in einem Rechtsstreit mit der DVAG über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen steht, Prozesskostenhilfe erhalten sollte.

Dazu das Oberlandesgericht München:

„Die Klägerin macht einen Saldoforderung aus einem behaupteten Kontokorrent geltend. Die Klägerin hat jedoch schon nicht schlüssig vorgetragen, dass ein Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB vereinbart wurde. Hierzu gehört neben dem Vortrag, dass die Parteien eine Kontokorrentabrede getroffen haben, auch die Darlegung, dass ein periodischer Saldenabschluss mit der Wirkung eines Schuldanerkenntnisses vereinbart war (Baumbach/Hopt, HGB § 355 RdNr. 5).

Die Klägerin hat hier nicht dargelegt, dass ein Saldoanerkenntnis hinsichtlich der geltend gemachten Saldoforderung vereinbart war. Die widerspruchlose Entgegennahme von Provisionsabrechnungen stellt kein wirksames Schuldanerkenntnis dar (Bundesgerichtshof NJW 1996, 588). Der Aufhebungsvertrag ist allenfalls ein Anerkenntnis eines Saldos auf dem Rückstellungskonto zu entnehmen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hierbei um ein abstraktes oder kausales Schuldanerkenntnis oder ein bloßes Zeugnis gegen sich selbst handelt.

Die Klägerin musste daher zumindest die in das Kontokorrent ab diesem Zeitpunkt eingestellten Forderungen im Einzelnen dartun (Bundesgerichtshof-Urteil vom 28.05.1991, XI ZR 214/90). Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Klage kann derzeit dennoch die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da die Beklagte bestritten hat, dass die von der Klägerin im Einzelnen angeführten Stornierungen tatsächlich stattgefunden haben. Ein solch pauschales Bestreiten war hier zulässig, da die Beklagte außerhalb des Geschehens steht und daher auch keine eingehenderen Einwände gegen die Behauptung der Klägerin vorbringen kann, zumal die Beklagte auch unstreitig keine Stornogefahrmitteilungen mehr erhalten hat.“

Im Ergebnis wurde der Vermögensberaterin Prozesskostenhilfe gewährt. Auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen Einfluss.

Beschluss vom Oberlandesgericht München vom 25.02.2013 Aktenzeichen 23 W 78/13