§ 34 f GewO und die Geschäfte im Namen und auf Rechnung der Kunden

Nur kurz aus aktuellem Anlass vermerkt:

Wer über eine Zulassung nach § 34 f  Gewerbeordnung verfügt, darf seit 2013 keine Geschäfte mehr im Namen und auf Rechnung seiner Kunden abschließen.
Für diese sogenannte Abschlussvermittlung ist nun eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz nötig.

Für folgende Finanzdienstleistungen wird eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt:

  • Anlagevermittlung Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis
  • Abschlussvermittlung Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung
  • Finanzportfolioverwaltung Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
  • Eigenhandel Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel
  • Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • Finanztransfergeschäfte Besorgung von Zahlungsaufträgen
  • Sortengeschäft Handel mit Sorten oder Fremdwährungen
  • Kreditkartengeschäfte Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, ausgenommen, wenn der Kartenherausgeber auch der Erbringer der Leistung ist, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegt