Verjährung

Das Wort Verjährung ist für den Anwalt eines der unangenehmsten Fachbegriffe, insbesondere dann, wenn sich die Gegenseite darauf beruft.

Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Ausnahmsweise hatte der BGH kürzlich bei Klagen auf Rückzahlung von Kreditsachbearbeitungsgebühren 10 Jahre angenommen, weil die Rechtslage ja bisher unklar war.

Das ist aber eine absolute Ausnahme.

Alle Ansprüche, die im Jahre 2011 entstanden sind, drohen am 31.12.2014 zu verjähren. Dies betrifft z.B. Provisionsansprüche, Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs für 2011, Rückforderung von Softwarepauschalen u.s.w..

Ein Anschreiben an das Unternehmen genügt nicht, um die Verjährung zu verhindern. Erforderlich ist, dass bis zum 31.12. Klage erhoben wird oder ein Mahnbescheid beantragt wird.