OLG Frankfurt: Verwaltungsboni nicht ausgleichspflichtig

Das OLG Frankfurt wies kürzlich eine Berufung zurück, in der ein Handelsvertreter sog. Verwaltungsboni im rahmen seines Ausgleichsanspruchs angerechnet haben wollte. Danach werden „Zuschüsse und sonstige Vergütungen des Versicherungsunternehmens, wie z.B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon und Reklameaufwendungen“ beim Ausgleichsanspruch nicht berücksichtigt.

Dazu das Gericht vorab in einem Beschluss:

beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat….
 Die Klägerin, eine ordentlich gekündigte Versicherungsvertreterin, macht auf der Grundlage der Grundsätze-Sach einen Anspruch wegen Handelsvertreterausgleichs geltend. Sie hat erstinstanzlich der Berechnung des Ausgleichswerts gemäß Abschnitt I der Grundsätze einerseits sogenannte DD-Provisionen zugrunde gelegt, die die Beklagte für Verlängerungen von Einzugsermächtigungen gezahlt hatte (1.733,80 € Jahresdurchschnittswert entsprechend 2.600,70 € Ausgleichsanspruch) und andererseits einen ihr als Landesdirektorin gezahlten monatlichen Verwaltungsbonus (30.129,40 € Jahresdurchschnittswert entsprechend 45.194,10 € Ausgleichsanspruch). Von dem Gesamtbetrag (45.194,10 € + 1.733,80 €) hat sie eine von der Beklagten auf den Ausgleichsanspruch erbrachte Zahlung von 2.871,60 € abgesetzt.
 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Verwaltungsbonus sei Teil der Brutto-Jahresprovision und damit der Ausgleichsberechnung nach den Grundsätzen-Sach zugrunde zu legen.
 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Grundsätze-Sach seien nicht heranzuziehen, weil sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Schätzungsgrundlage seien, die keine Anwendung finde, wenn das Fehlen eines gesetzlichen Anspruchs festzustellen sei. Der Verwaltungsbonus sei jedenfalls von den zu berücksichtigenden Provisionen nach Abschnitt I 4 der Grundsätze auszunehmen.
 Das Landgericht hat nach Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer durch die Vorsitzende allein die Klage abgewiesen, weil der Klägerin auf gesetzlicher Grundlage kein Ausgleichsanspruch im Umfang des gezahlten Verwaltungsbonus zustehe, denn dieser sei keine Vergütung für die Vermittlung für Vertragsverlängerungen oder Vertragserweiterungen, sondern nach den getroffenen Vereinbarungen Entgelt für die Verwaltung und Betreuung des Kundenstamms, auf das ein Ausgleichsanspruch nicht gestützt werden könne. Für die DD-Provisionen sei eine weitere Ausgleichszahlung nicht geschuldet, weil deren Ausgleichsbetrag unter der bereits erbrachten Zahlung der Beklagten liege und die Klägerin wegen der in 2001 erfolgten Aufhebung der diesbezüglichen Vereinbarung keinen Anspruch habe.
 Die Klägerin wendet mit ihrer Berufung ein, das Urteil sei nicht von dem berufenen gesetzlichen Richter gefällt worden und könne deshalb keinen Bestand haben. Der Verwaltungsbonus sei jedenfalls auch Vergütung für die Vermittlung von Folgeaufträgen und die Grundsätze-Sach nähmen hinsichtlich der Abgrenzung zur Vergütung für Verwaltungstätigkeiten in Abschnitt I 3 eine Pauschalierung vor. Auf die Bezeichnung der Vergütung könne es für ihre Einordnung nicht entscheidend ankommen.
 Die Beklagte verteidigt das Urteil.
 Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt worden.
Die Berufung hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf einem Rechtsfehler iSd. § 513 Abs.1 ZPO beruht und eine andere Tatsachenlage im Berufungsverfahren entweder nicht festzustellen ist oder für die Entscheidung ohne Bedeutung bleibt.
Der Klägerin steht jedenfalls kein weiterer Anspruch aus § 89b Abs.5 Satz 1, Abs.1 HGB auf Handelsvertreterausgleich zu, als die Beklagte bereits hierauf Zahlung geleistet hat, nämlich im Umfang von 2.871,60 €, sodass dahin stehen kann, ob die Klägerin aus den DD-Provisionen nach Maßgabe der Grundsätze-Sach berechtigt sein kann. Denn der sich daraus ergebende Anspruch würde den Zahlbetrag nicht übersteigen. Folgerichtig geht die Berufung der Klägerin auf die DD-Provisionen auch nicht mehr ein.
Die Klägerin kann keinen Ausgleich auf der Grundlage der erhaltenen Zahlungen verlangen, die die Parteien mit „Verwaltungsbonus“ bezeichnen. Die Grundsätze-Sach, die nach der Entscheidung des BGH vom 23.11.2011 (VIII ZR 203/10 – NJW-RR 2012, 674, zu Senat 5 U 101/09) gemäß § 287 ZPO Schätzungsgrundlage sein können, tragen einen höheren Anspruch der Klägerin nämlich nicht, weil die Verwaltungsboni dem Ausgleichswert nach Abschnitt I 4 nicht zugrunde zu legen sind. Danach sollen „Zuschüsse und sonstige Vergütungen des Versicherungsunternehmens, wie z.B. Bürozuschüsse, Ersatz von Porti, Telefon und Reklameaufwendungen“ unberücksichtigt bleiben. Der Senat sieht die Verwaltungsboni als solche Zuschüsse, wobei man der Klägerin zugestehen muss, dass die gewählte Bezeichnung der Vergütung für deren Einordnung nicht entscheidend sein kann, wenn sie auch im Rahmen der Auslegung mit zu berücksichtigen ist. Dass ein Zuschuss für Verwaltungstätigkeiten vorlag, ergibt nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch der vereinbarte Abgeltungsinhalt. In Anlage 1 zum Landesdirektorenvertrag (Anl. K 2) ist vereinbart worden, als die Boni als „Vergütung für die Verwaltung des Kundenbestands“ gezahlt werden sollten. Ihre Zahlung war mit der Verpflichtung verbunden, die Bestandskunden halbjährlich aufzusuchen. Die Berechnungsstruktur deutet dahin, dass überhaupt keine Provision vorlag, denn die Höhe richtete sich nicht nach den einzelnen Verträgen im Bestand der Klägerin, sondern war nur nach dem Halbjahresbestand an Prämien in drei Gruppen eingeteilt, nämlich bis 500.000,00 €, bis 599.999,00 € und über 600.000,00 €.
Eine Heranziehung der Rechtsprechung zur Berechnung des gesetzlichen Anspruchs, an der sich die Grundsätze pauschalierend orientieren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mehrfach hat der BGH entschieden (zuletzt BGH vom 23.11.2011, wie oben, Rz. 30; auch BGH Vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03- MDR 2004, 402), dass der Verlust von Verwaltungsprovisionen, also von Vergütungen für die Bestandspflege und Kundenbetreuung, nicht zum Ausgleich berechtigt. Hier hatten die Parteien aber vereinbart, dass der Bonus genau dies abgelten soll.
 Für eine schätzungsweise Heranziehung der Grundsätze-Sach besteht ohnehin nach § 287 Abs.2 ZPO iVm. § 287 Abs.1 ZPO keine rechtliche Grundlage, weil die Höhe des Ausgleichsanspruchs, wie dort vorausgesetzt, nicht streitig ist. Vielmehr steht fest, dass die Klägerin auf der Grundlage des § 89b Abs.1 HGB keinen Ausgleich aus den gezahlten Verwaltungsboni beanspruchen kann. Es entspricht, wie zuvor ausgeführt, ständiger BGH-Rechtsprechung (vgl. zuletzt vom 23.11.2011, wie oben, Rz. 30), dass solche Provisionen ausgleichsrechtlich irrelevant sind, die für Tätigkeiten wie Bestandpflege und Kundenbetreuung gezahlt werden.