Aus drei macht eins

Ein Handelsvertreter verlangte eine steuerliche Trennung von seiner Handelsvertretertätigkeit, seiner Werbeberatung und seiner Versicherungsvermittlung.

Das Sächsische Finanzgericht  nimmt bei drei unterschiedlichen Tätigkeiten und trotz getrennter Kundenkreise eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit an, weil es einen finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu erkennen meint.

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