LG München hebt erstinstanzliches Urteil auf

Das Landgericht München II fällte am 25.11.2015 ein – wie ich finde – sonderbares Urteil.

Zunächst wurde die Klage der Deutschen Vermögensberatung DVAG erstinstanzlich abgewiesen, die Provisionen zurückhaben wollte. Angeblich seien die Abrechnungen nicht nachvollziehbar gewesen. Gleichzeitig wurde die Erteilung eines Buchauszuges beantragt.

Der Vermögensberater hatte also in der ersten Instanz Erfolg. In der zweiten Instanz vor dem Landgericht München jedoch nicht. Er wurde verurteilt, die Provision zurückzuzahlen. Und der Buchauszug wurde ebenfalls abgelehnt.

Wir Anwälte haben gelernt, dass über dem Landgericht der blaue Himmel ist. Kurzum: Eine Berufung hiergegen ist nicht mehr möglich.

Das Landgericht München hatte sich schon mal in Fragen der Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen „schwer getan“ und eine meines Erachtens angreifbare Entscheidung gefällt. Die Rechtsmittelinstanz hat hier über die Berufung noch nicht entschieden.