Landgericht Köln: Anteilige Bestandspflegeprovision gibt es nicht zurück

Das Landgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Versicherungsnehmer hatte zu Beginn des Versicherungsjahres die gesamte Jahresprämie gezahlt. Infolgedessen   zahlte der Versicherer die gesamte Bestandspflegeprovision für das gesamte Versicherungsjahr  an den Handelsvertreter. Der Handelsvertretervertrag wurde im Laufe des Jahres gekündigt. Die Bestandspflegeprovisionen wurden anteilig zurückgefordert.

Der Handelsvertreter habe nicht während des gesamten Versicherungsjahres betreuen können und habe deshalb die Bestandspflegeprovision nicht vollständig verdient so die Argumentation des klagenden Versicherers.

Nach §§ 87a, 92 Abs.4 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie zahlt, aus der sich die Provision berechnet.

Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil vom 30.06.2015 – Az.: 4 O 355/14 – den betroffenen Handelsvertretern Recht gegeben. Nach Ansicht des LG Köln kam es dabei jedoch noch nicht einmal auf die gesetzlichen Regelungen an, sondern es fehle bereits eine vertragliche Anspruchsgrundlage, auf welcher der Versicherer eine anteilige Rückbelastung vornehmen könne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.