Vorsicht vor Scheinverträgen

In den Bereich der Binsenweisheiten gehört sicher der Hinweis, dass man keine Scheinverträge abschließen soll.

Dennoch handelt es sich immer noch um einen verbreiteten Brauch. Strafrechtlich gesehen ist dies ein Betrug (§263 StGB).

Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob einem Versicherungsvertreter schon wegen des Verdachts, ein Versicherungsvertreter habe solche Scheinverträge eingereicht, fristlos gekündigt werden dürfe.

„Ein Vertreter hatte 16 dunkel policierte Versicherungsanträge eingereicht. Der Versicherer hatte daraufhin 60.000 Euro Vorschuss gezahlt. Für die Versicherungen ging allerdings kein Geld ein“, berichtete der Versicherungsbote.

Die Kündigung wurde als zulässig erachtet.

Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 23 U 3932/14