Bei Anerkenntnis kein Buchauszug

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 04.12.2015, dass einem Handelsvertreter, der früher für die DVAG tätig war, keine weiteren Provisionsansprüche zustehen, weil dieser ein Schuldanerkenntnis abgegeben hatte.

Der Handelsvertreter sollte Provisionsvorschüsse zurückzahlen. Dageben wehrte er sich im Rahmen einer Widerklage. Er wollte einen Buchauszug erhalten, weil er meinte, noch Provisionen zu bekommen.

Dagegen sprach jedoch nach Auffassung des Gerichtes eine Ratenzahlungsvereinbarung als selbständiges Schuldanerkenntnis. Dies schließe die weitere Geltendmachung von Einzelpositionen aus. Auch meinte das Gericht, dass weitere Dynamikerhöhungen nur dann gezahlt werden müssten, wenn eine entsprechende Betreuung durchgeführt wurde. Ohne Betreuungen gibt es nach Ende des Vertrages keinen Anspruch auf Provisionen bei Summenerhöhungen. Dies stehe so im Vermögensberatervertrag. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass es einen Aufhebungsvertrag gab, in dem der ausscheidende Vermögensberater zwar noch alle austehenden Abschlussprovisionen erhalte, jedoch sonstige Provisionsansprüche ausgeschlossen hatte.

Also vorsicht bei Aufhebungsverträgen und Anerkenntnissen.