2. Großer Irrtum: Rechtsschutz zahlt immer für Selbständige

Handelsvertreter kommen häufig mit der Frage, ob denn der Rechtsstreit mit ihrem Vertrieb von der Rechtsschutzversicherung getragen wird. Beispielsweise zeigte mir ein Vermögensberater kürzlich sogar eine Rechtschutzpolice der AdvoCard, in der er als Selbständiger versichert war.

Dennoch empfiehlt sich auch hier der nähere Blick in das Kleingedruckte, bevor voreilige Schlüsse gezogen werden.

In § 21 der Allgemeinen Bedingungen des Rechtschutzes ARB 2015 heißt es zwar in der Überschrift:

§ 21 BAUSTEIN P (PRIVAT-RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTÄNDIGE UND SELBSTÄNDIGE)

Kurz dahinter finden wir jedoch in Abs.1:

„Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer freiberuflichen gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.“

Ähnliches findet sich übrigens in vielen ARB anderer Rechtsschutzversicherer.

Streitet sich der Vermögensberater z.B. um Provisionen, wird dies von dem Ausschluss betroffen sein.

Aus der Formulierung der Klauseln ergeben sich zwangsläufig streitige Problemfälle.

Voraussetzung für den Ausschluss ist nicht nur ein loser zufälliger Zusammenhang der Interessenwahrnehmung. Es muss vielmehr ein innerer, sachlicher Bezug hierzu bestehen. Nur diejenige Interessenwahrnehmung soll ausgeschlossen sein, die nachweisbar geschäfts- oder unternehmensbezogen ist und deshalb die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als jetziger oder künftiger Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger betrifft (Harbauer ARB 75, § 25, Rn. 24). Verwendet ein Versicherungsnehmer beispielsweise einen zu gewerblichen Zwecken zugesagten Kredit zwischenzeitlich kurzfristig für eine private Vermögensanlage, ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.

Der Rechtsschutz, wenn ein Selbständiger seine Berufsunfähigkeitsrente einklagt, wurde früher oft versagt. Man klagt ja quasi einen Ausgleich für die Einnahmen aus der Selbständigkeit ein.

Rechtsschutz soll bestehen, wenn die Krankheit nicht berufsbedingt ist (LG Hagen 12.06.1995 – 10 S 116/95) oder wenn die selbstständige Tätigkeit aufgrund der Berufsunfähigkeit oder Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann (OLG Köln Urteil vom 25. Mai 1992 · Az. 5 U 186/91 ).

Das OLG Hamm stellt mit Urteil vom 15. Juni 2007 Az. 20 U 50/07   stellt darauf ab, ob auch ein „Privater“ so eine Versicherung abgeschlossen hätte, um die man sich streitet: „Es handelt sich um eine „normale“ Unfallversicherung, wie sie ebenso von Angestellten, Arbeitern, Beamten und anderen gehalten wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Unternehmens/ Privatrechtsschutz-Kombination, wie die Parteien sie vereinbart haben, wird jedenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen und die Klage aus einer solchen Unfallversicherung dem „privaten Bereich“ im Sinne des § 26 Abs. 3 der vereinbarten Bedingungen zuordnen.“ Der Vertrag wurde nicht „in seiner Eigenschaft als selbständiger Bäckermeister oder Gewerbetreibender geschlossen hat, sondern welchen er geschlossen hat wie jedermann.“