Die neue Rechtsprechung des BGH zu der Frage, wann ein Handelsvertreter ein Einfirmenvertreter ist

Die Frage, ob Streitigkeiten aus einem Handelsvertretervertrag vor dem ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgerichten) oder dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, ist immer wieder Gegenstand der Rechtstreite. Auch der BGH hatte sich in den letzten Jahren damit beschäftigen müssen.

Für die DVAG entschied der BGH am 18.07.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZB 27/12, dass Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zu den ordentlichen Gerichten gehören. Ein Vermögensberater, der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des §92a Abs. 1 S. 1 HGB. Damit hob der BGH einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Braunschweig auf.

Inwieweit der neue Vermögensberatervertrag, der im Dezember 2016 erscheinen soll, darauf Einfluss hat, ist noch unklar.

Ungeachtet dessen hat der BGH zwei weitere Grundsatzentscheidungen gefällt. Am 16.10.2014 entschied der BGH unter dem Aktenzeichen VII ZB 16/14, dass die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Bestimmung „der Consultant darf während der Vertragszeit nur – hauptberuflich – tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln“ ein vertragliches Tätigkeitsverbot darstelle. Ein solcher Rechtsstreit könnte dann vor dem Arbeitsgericht geführt werden müssen, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende weniger als 1.000,00 € durchschnittlich bezogen hat. Dabei stellte der BGH darauf ab, ob einem Handelsvertreter auferlegt wird, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu sein. Ein solcher sei zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, weil ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist, er sei jedoch aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.

Diesem Gedanken schloss sich der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 an. Ein Handelsvertreter, „der im Hauptberuf ständig damit betraut ist, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“, unterliegt einem vertraglichen Tätigkeitsverbot und ist ein Ein-Firmen-Vertreter.

Auch hier stellt der BGH wieder auf die „gebotene typisierende Betrachtung“ eines hauptberuflich tätigen Handelsvertreters ab. Damit müsse auch er die Möglichkeit haben, bei entsprechend niedrigen Provisionen, das Arbeitsgericht anzurufen.

In der Entscheidung aus dem Jahre 2013 über die Ein-Firmen-Eigenschaft von Vermögensberatern wurde nicht darauf abgestellt, ob eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt. Insofern könnte es hier einer Nachbesserung bedürfen, es sei denn, der neue Vermögensberatervertrag würde eine eindeutige Regelung treffen.