Verjährung des Buchauszugs beginnt mit der schriftlichen Anforderung

Immer wieder wird darüber gestritten, über welchen Zeitraum sich ein Buchauszug erstrecken muss. Immer wieder wird dabei erwähnt, dass es doch eine 3-jährige Verjährungsfrist gibt.

Immer wieder wird auch erwähnt, dass es doch bei Lebensversicherungen doch eine 5-jährige Haftungszeit gibt.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Provisionen erst dann verdient sind, wenn der Kunde eingezahlt hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat darüber bereits grundsätzlich entschieden. Es hatte gesagt, dass der Anspruch auf den Buchauszug mit dem Verlangen (also mit der schriftlichen Anforderung) entstanden wäre. Der Anspruch auf den Buchauszug unterliege zwar regelmäßig einer 3-jährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Jahresende nach Fälligkeit und Kenntnis beginnt. Dies gelte auch für den Buchauszug. Die Fälligkeit beginnt für den sog. verhaltenen Anspruch (Emde, Vertriebsrecht, 2. Auflage 2011, § 87 c) RdNr. 137) mit dem Verlangen nach dem Buchauszug.

Das Landgericht Frankfurt hatte kürzlich angedeutet, sich dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt anschließen zu wollen.