Auf die Form kommt es an

Über eine merkwürdige Entscheidung berichtet Cash.online am 23.03.2017.  Am 1. März 2017 (AZ.: 7 U 3437/16) urteilte das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug bekomme, wenn er jahrelang die Provisionsabrechnungen unbeanstandet entgegengenommen hat. Soweit deckt sich diese Entscheidung mit der herrschenden Rechtsprechung.

Das bayerische OLG entschied aber auch, dass der Handelsvertreter nicht das Recht habe, dem Unternehmen vorzuschreiben, in welcher Form es den Buchauszug zu erbringen habe. „Dieser müsse zwar klar und übersichtlich sein, weitergehende Anforderungen seien dem Paragrafen 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) aber nicht zu entnehmen“.  Der Buchauszug muss deshalb nicht in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier bereitgestellt werde.

In welcher Form, Farbe, Schrift oder Zeichen der Buchauszug nach Auffassung der Münchner Richter erfolgen könnte, verrieten sie nicht. So hat das OLG Tür und Tor für alle möglichen Tricks geöffnet, um das Lesen eines Buchauszugs möglicherweise zu erschweren. Es gab schon Buchauszüge, die auf jeder dritten Seite codiert waren – stets mit einem anderen Code. Dies stellt allerdings eher die Ausnahme dar.

Kürzlich bot die DVAG einem Vermögensberater an, statt eines Buchauszugs doch lieber sämtliche Daten aus dem Onlinesystem herauszuziehen. Bevor jemand auf die Idee kommt, dies auch zu tun, sollte jedoch vorher die Einwilligung eingeholt werden. Schließlich hat ja die DVAG die Daten eingespeist. Es handelt sich somit um – aus Sicht des Vermögensberaters – fremde Daten.

Einem anderen ehemaligen Vermögensberater wurde kürzlich unterstellt, er habe diese Daten für eigene Zwecke, genauer gesagt um umzudecken,  genutzt. Ihm wurden deshalb einige Paragrafen aus dem Bundesdatenschutzgesetz sowie des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorgehalten.

Üblicherweise wird jedoch der Buchauszug auch nicht in einer bestimmten Form eingeklagt. Er wird deshalb auch nicht in einer bestimmten Form ausgeurteilt. Und üblicherweise gibt es nach Verurteilung des Unternehmens auf Erteilung eines Buchauszugs auch keinen Streit über die Form des Buchauszugs, allerdings oft über den Inhalt des Buchauszugs.

Interessant ist allerdings die Frage, ob bei Erteilung eines Buchauszugs gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen wird. Was wäre z.B., wenn ein Versicherungsnehmer die Weitergabe und Nutzung seiner Daten verboten hat und diese in Form des Buchauszugs an ehemalige Mitarbeiter herasugegeben werden? Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur. Der Kunde, der von der Weitergabe der Daten betroffen wäre, erfährt von dem Buchauszug normalerweise nichts.