Rückabwicklung alter Lebensversicherungen

Auch alte Lebensversicherungen können teilweise noch rückabgewickelt werden. Dies betrifft z.T. Policen aus den Jahren 1994 bis 2007.

Insgesamt dürften 40 % aller Lebensversicherungsverträge aus diesem Zeitraum falsch sein, wird geschätzt. Der Bundesgerichtshof entschied mehrfach, dass auch nachträglich noch Widerspruch eingelegt werden kann.

Ein Kunde z.B., über den der BGH entschied, hatte etwa 10.800,00 € Prämien bei der AachenMünchener Lebensversicherung eingezahlt. Dafür hatte er nur 8.600,00 € zurückerhalten.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber unter dem Aktenzeichen IV ZR 384/14 zu entscheiden. Der Kunde hatte im Nachhinein widerrufen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar gesagt, dass sich der Versicherte während der Zeit den Versicherungsschutz anrechnen lassen muss, jedoch nicht die Abschluss- und Versicherungskosten. Insofern gab diese Entscheidung Aufschluss über Rückabwicklungsansprüche, die mitunter noch heute noch geltend gemacht werden können.

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes soll für alle Lebensversicherungen gelten, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policen-Modell zustende gekommen sind.

Der Verlust in dem vom BGH ausgeurteilten Fall entstand bei den Einzahlungen dadurch, dass der Versicherer die kassierte Abschlussprovision, die angefallenen Verwaltungskosten und Zinsgewinne von den eingezahlten Prämien abgezogen hatte. Dies ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Das Geld müsse in großen Teilen dem Kunden zufließen.