Wenn kein Prüfbericht nach dem MaBV abgegeben wird, kann Zulassung entzogen werden

Der VGH Hessen hatte mit Urteil vom 10.09.1996 sich mit dem Widerruf einer Gewerbeerlaubnis für einen Vermittler zu beschäftigen.

Diese wurde von der zuständigen Behörde aufgrund von nachträglichen Tatsachen, die eine Unzuverlässigkeit begründen gem. §49 Abs. 2 Ziff. 3 HVwVfG widerrufen. Dagegen klagte der Mann.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Dem Kläger wurde 1986 eine Gewerbeerlaubnis gem. §34c GewO für die „Vermittlung des Abschlusses und für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Darlehen sowie für die Vermittlung des Abschlusses und den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen an einer Kapitalgesellschaft, ausländischen Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, und von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft“ erteilt.

Er wurde bei der Erteilung auf die MaBV, insbesondere auf die Pflicht nach §16 dieser Verordnung sich jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und daraufhin einen Prüfbericht vorzulegen, hingewiesen.

In den folgenden Jahren legte der Kläger keine Prüfberichte vor. Dafür wurden ihm unter anderem Bußgelder auferlegt.

Er erwiderte, dass er nur als Vermittler auftrete, keine Gelder von Kunden selbst annehme oder direkt verwalte. Sein Einkommen bestreite er ausschließlich aus Provisionen. Demnach träfe ihn die Pflicht aus §16 MaBV nicht. Er bräuchte noch nicht einmal Bücher zu führen. Außerdem erklärte er, er sei zwischenzeitlich als freier Mitarbeiter für eine Bank tätig gewesen. Diese Bank habe ihn veranlasst, die Gewerbeerlaubnis überhaupt einzuholen. Darüber hinaus würde er Kreditwünsche seiner Kunden an verschiedene Banken weiterleiten und erhalte dafür Provisionen.

Wiederum drohte der zuständige Landrat dem Kläger rechtliche Schritte, zum Beispiel die Festsetzung eines Zwangsgeldes an, wenn er seiner Vorlagepflicht eines Prüfberichtes gem. §16 MaBV nicht nachkomme. Durch die Vermittlung von Krediten und die Provisionen, die er dafür bekäme, sei eine solche Pflicht weiterhin begründet.

1993 widerrief der Landrat die Gewerbeerlaubnis und begründete dies damit, dass der Kläger seiner steuerrechtlichen Erklärungs- und auch Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem habe er seine Prüfungspflicht gem. §16 MaBV trotz Verfolgung durch den Landrat nicht erfüllt. Der Widerruf sei geboten, um eine Gefährdung des öffentlichen Interesses, insbesondere der Interessen der Kunden des Klägers, zu vermeiden.

Kurz danach teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass er Abgabenrückstände von über 20.000,00 DM habe. Diese konnten jedoch laut einem Telefonvermerk schon drei Monate später komplett getilgt werden.

Der Kläger begründete seine Klage gegen den Widerruf damit, dass er zwischenzeitlich gar nicht als Finanzdienstleister oder Versicherungsvertreter gearbeitet habe. Sein Gewerbe sei nur angemeldet geblieben. Er habe daher überhaupt keine Unterlagen, die er vorlegen könnte, welche irgendwie prüfbar wären. Erst seit 01.01.1994 arbeite er wieder als Finanzdienstleister, er könnte bald auch einen Prüfbericht vorlegen, welcher jedoch zeigen würde, dass er keinen prüfungspflichtigen Tätigkeiten nachgehe. Die Gesellschaften mit denen er partnerschaftlich zusammenarbeite, würden nämlich ihrerseits sowieso geprüft.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtes, welche den Widerruf für rechtmäßig hielt.

Nach §49 Abs. 2 Ziff. § HVwVfG dürfe die zuständige Behörde die Erlaubnis widerrufen, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Versagung der Erlaubnis möglich wäre, und wenn sonst das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Wiederum aus §34c Abs. 2 Ziff. 1 GewO ergebe sich, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Unzuverlässigkeit beim Antragsteller gegeben ist.

Eine Unzuverlässigkeit sei durch das steuerrechtliche Erklärungsverhalten gegeben.

Der Kläger habe, was zutrifft, seit mehreren Jahren seine Einkommenssteuererklärungen verspätet abgegeben.

Außerdem hätte er selbst eingeräumt der Buchführungspflicht aus §10 MaBV nicht nachzukommen, indem er behauptete, keine prüfungsfähigen Unterlagen zu besitzen und solche auch nicht führen zu müssen.

Zwar könne es sein, dass der Kläger gem. §141 AO nicht buchführungspflichtig gewesen sei, dennoch ergebe sich aus anderen Gesetzen als den Steuergesetzen die Pflicht Bücher und Aufzeichnungen zu führen (vgl. §140 AO). Diese Verpflichtungen seien vom Gewerbetreibenden aus ordnungsrechtlichen Zwecken zu beachten und dienen quasi als vorbereitende Maßnahme für die Prüfberichte. Hierauf wurde der Kläger auch mehrfach vom Landrat hingewiesen.

Das Festhalten solcher Fakten soll den Prüfern nach §16 MaBV einen „Einblick in das Geschäftsgebaren des Gewerbetreibenden mit allen sich für ihn aus etwaigen Verstößen ergebenden Konsequenzen vermitteln“.

Darüber hinaus sei die Unzuverlässigkeitsannahme durch die beharrliche Weigerung, seiner Prüfungspflicht aus §16 MaBV nachzukommen, gerechtfertigt. Entgegen seiner eigenen Auffassung unterliege der Kläger dieser Pflicht.

Diese erstrecke sich nämlich auf alle Gewerbetreibenden nach §34c GewO, soweit sie nicht von der MaBV freigestellt sind oder das Gewerbe ernsthaft eingestellt haben. Ein solches war, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, für den Kläger nicht ersichtlich. Das ernsthafte Einstellen eines Gewerbes kann nur angenommen werden, wenn etwa das Gewerbe gem. §14 GewO abgemeldet wurde oder auf die Erlaubnis nach §34c GewO verzichtet wurde.

Soweit der Kläger sich nicht in Tätigkeiten des §34c GewO betätigt habe, er aber geplant hatte, sein Gewerbe irgendwann weiterzuführen seien ihm tatsächlich die Pflichten aus §§2 bis 14 MaBV nicht entstanden. Er hätte dann jedoch eine Negativerklärung abgeben müssen, sodass der Landrat in der Lage gewesen wäre, bei Zweifeln eine Nachschau vorzunehmen oder den Kläger dennoch zur Prüfung aufzufordern.

Dass der Landrat eine Nachschau hier gar nicht vorgenommen hat, kann ihm nach Ansicht des VGH nicht vorgeworfen werden. Erstens hatte der Kläger ja selbst behauptet, gar keine prüfbaren Unterlagen zu besitzen, zweitens stellt die Nachschau einen deutlich stärkeren Eingriff in die Rechte des Gewerbetreibenden dar, welche grundsätzlich erst nach Vorlage eines Prüfberichts überhaupt in Frage kommt.

Jedenfalls teilweise ergebe sich, dass der Kläger Tätigkeiten ausgeübt hat, die unter §34c Abs. 1 Ziff. 1a) und 1b) GewO fallen.

Zwei Banken hatten nämlich bestätigt, dass der Kläger, wie behauptet, Kunden an sie weitergeleitet hat, um Kreditwünsche zu verwirklichen. Dafür hatte er Provisionen erhalten. Das Vermitteln von Darlehensverträgen setze keinen Erfolg voraus. Es komme nur auf die Weiterleitung an.

Auch wenn der Kläger solche Tätigkeiten nur als Nebentätigkeit zu einem anderen Gewerbe ausgeübt habe, unterlägen sie der Erlaubnispflicht des §34c Abs. 1 Ziff. 1 GewO und damit auch dem §16 MaBV. Dies gelte auch für Versicherungsvertreter, „die als selbstständige Gewerbetreibende für die Versicherungsunternehmen Verträge über Darlehen vermitteln bzw. deren Abschlussgelegenheit nachweisen“.

Der Einwand, die Partnergesellschaften seien selbst prüfungspflichtig nach §16 MaBV konnte den VGH nicht überzeugen. Wäre dies der Fall, wäre der Kläger nicht von seiner eigenen Prüfpflicht gem. §16 Abs. 1 MaBV entbunden, es sei denn, er würde Prüfberichte vorlegen, in denen er als freier Mitarbeiter mitgeprüft wurde. Solche hatte er nicht vorgelegt.

Durch ständige Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach §10 MaBV habe der Kläger sich insgesamt als unzuverlässig erwiesen. Auch die Festsetzung von Buß- und Zwangsgeldern, habe ihn nicht zu pflichtgemäßem Verhalten veranlasst. Er hätte, laut VGH, wenigstens die wenigen Unterlagen, über die er verfügte, einem Prüfer vorlegen können. Auch wenn er vorher wusste, dass herauskommen würde, dass seine Umsätze gering gewesen sind, hätte die Pflichtprüfung dies erfordert.

Die ordnungsrechtliche Überwachung könne der Gewerbetreibende nicht dadurch verhindern, dass er einerseits keine Aufzeichnungen führt und sich andererseits weigert, sich dem Prüfungsverfahren zu unterziehen.

Dies stelle auch eine Gefahr für das öffentliche Interesse dar.